Zustandekommen eines Architektenvertrags

Zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf beschäftigen sich mit der Abgrenzung der Akquisitionsphase und dem Zustandekommen eines vergütungspflichtigen Architektenvertrags.

Fertigt ein Architekt auf Wunsch des Bauherrn sukzessive drei umfangreiche Entwurfspläne an, in die mehrfache Änderungswünsche des Bauherrn einfließen, ist spätestens dann vom Abschluss eines wirksamen Vertrags auszugehen, wenn der Architekt den Bauherrn zu einer Besprechung mit der Bauverwaltung begleitet, um auf Basis dieser Entwurfspläne die behördliche Ansicht zur baurechtlichen Machbarkeit von grundlegenden Um-/Ausbaumaßnahmen an dem Objekt zu erfahren.


Demgegenüber lässt sich eine rechtsgeschäftliche Bindung zwischen einem Architekten und einem einzelnen Beteiligten eines mit der Konzeption eines Großprojekts beschäftigten Projektteams nicht bereits daraus herleiten, dass das Projektteam in einem ersten persönlichen Gesprächskontakt bei der Präsentation von eher skizzenhaften Ideen des Architekten daran Gefallen bzw. Änderungs-/Verbesserungsvorschläge äußert und daraufhin Teile der Leistungsphase 2 (Vorplanung) erbracht werden.


Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.01.2008 - I-23 U 88/07

Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.02.2008 - I-23 U 85/07

OLGR Düsseldorf 2008, 372 u. 374

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