Zur Art der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Fitnesstudios
Die Weigerung, Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio in bar entgegenzunehmen, obwohl im Vertrag Barzahlung nicht ausgeschlossen wurde, berechtigt den Kunden des Fitnessstudios zur fristlosen Kündigung. Dies
hat das Amtsgericht München entschieden. Die spätere Beklagte schloss
im April 2007 mit einem Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag. Die
Laufzeit sollte 24 Monate betragen. Als monatlicher Mitgliedsbeitrag
waren 59,99 Euro vereinbart, dazu kamen 4,99 Euro für Getränke. Außerdem
sollte die Kundin noch eine halbjährliche Betreuungspauschale in Höhe
von 29,99 Euro bezahlen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte die
Kundin keine Bankverbindung, was dem Betreiber des Fitnessstudios auch
bekannt war. Weder im Vertrag noch in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen befanden sich Regelungen, die eine Barzahlung
ausschließen. Die Monatsbeiträge bis einschließlich Mai 2007 bezahlte
die Kundin in bar. Kurz danach sandte der Betreiber des Fitnessstudios
ihr ein Schreiben, in dem er sie aufforderte, eine Bankverbindung
bekanntzugeben oder 3 Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Bei einem
Training Ende Mai sprach eine Mitarbeiterin des Fitnessstudios die
Kundin noch einmal an und forderte mit einem gewissen Nachdruck erneut
eine Bankverbindung oder die Vorauszahlung der Beiträge für drei Monate.
Die Kundin verließ darauf hin das Studio. Sie sah damit den Vertrag als
beendet an. Der Betreiber des Fitnessstudios jedoch wollte noch alle
Beiträge bis zum Ende der Laufzeit, insgesamt noch 1584 Euro. Nachdem
die Kundin nicht bezahlte, wandte er sich an das Amtsgericht München.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Die Kundin habe den Vertrag
fristlos kündigen können, da ihr die monatliche Barzahlung der Beiträge
verweigert worden war. Dies stelle eine wesentliche Änderung des
Vertrages dar. Die beklagte Kundin habe bei Vertragsschluss und in
späteren Gesprächen unstreitig offen gelegt, dass sie sich zwar um eine
Bankverbindung bemühe, derzeit aber kein Konto habe. Damit sei für das
klagende Fitnessstudio erkennbar ein wesentlicher Bestandteil des
Vertrages die Möglichkeit der Barzahlung der Beiträge gewesen. Im
Vertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auch keine
Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung vereinbart worden, schon
überhaupt nicht finde sich die Verpflichtung drei Monatsbeiträge im
Voraus zu bezahlen. Diese Vertragsbedingungen seien auch nicht geändert
worden. Zwar habe die Mitarbeiterin des Fitnessstudios die beklagte
Kundin angesprochen und eine Bankverbindung oder eine dreimonatige
Vorauszahlung gewünscht. Die beklagte Kundin habe sich darauf aber nicht
eingelassen. Die unberechtigte Vorauszahlungsforderung berechtige die
beklagte Kundin zur fristlosen Kündigung. Das klagende Fitnessstudio
habe an seinem Vertrag nicht mehr festhalten wollen, deshalb könne sich
auch die beklagte Kundin davon lösen. Durch das Verlassen des Studios
und die unstreitig nicht mehr erfolgte Inanspruchnahme der
Studioleistungen habe sie das Kündigungsrecht stillschweigend ausgeübt.
Eine Schriftform für die fristlose Kündigung sei nicht vereinbart
gewesen. 04.06.2009 - 271 C 1391/09 Amtsgericht München - PM Nr. 05/10
vom 08.02.2010