Zu den Eigentumsverhältnissen an einem Luxusauto
Das Landgericht Coburg hat in einem Urteil das Eigentum des Klägers an einem mehrere 100.000 € teuren Luxusfahrzeug festgestellt. Der Beklagte, der einen Kraftfahrzeugbrief mit der
Fahrgestellnummer des Sportwagens hatte, konnte sein Eigentum nicht
beweisen. Der Kläger hatte behauptet, dass der Luxussportwagen in den
Jahren 2003 und 2004 als Unikat nach seinen Vorstellungen in Deutschland
aufgebaut worden sei. Danach habe ihn der aus Russland stammende Kläger
bei der Herstellerfirma, die mittlerweile insolvent ist, in Verwahrung
gegeben und dort zunächst regelmäßig genutzt. Der Beklagte behauptet,
selbst Eigentümer des Sportwagens zu sein. Das Fahrzeug sei bereits im
Jahr 2001 gebaut gewesen. Im gleichen Jahre habe er das Fahrzeug und den
Kraftfahrzeugbrief übergeben bekommen. Auch der Beklagte behauptete,
mit der Herstellerfirma einen Verwahrvertrag abgeschlossen zu haben.
Das Landgericht Coburg gab dem Kläger Recht und stellte dessen Eigentum
am Luxusfahrzeug fest. In der durchgeführten Beweisaufnahme haben sowohl
die Mitarbeiter der Herstellerfirma als auch Bekannte des Klägers, die
die Herstellung des Kraftfahrzeugs in den Jahren 2003 und 2004
überwachten, bestätigt, dass das Fahrzeug zu dieser Zeit gebaut und
später vom Kläger genutzt wurde. Einen Kraftfahrzeugbrief hatte sich der
Kläger nicht geben lassen, weil er das Auto später nach Russland
verbringen wollte. Dort hätte er einen Fahrzeugbrief nicht benötigt. Der
Beklagte, der wechselnde Angaben zur Fahrzeugfarbe machte und nichts
Näheres zum Verbleib des Fahrzeugs in den Jahren nach 2001 angab,
vermochte das Gericht von seiner Eigentümerstellung nicht zu überzeugen.
Der Kraftfahrzeugbrief konnte sich jedenfalls nicht auf das 2003/2004
gefertigte Neufahrzeug beziehen, da er bereits früher ausgestellt wurde.
Wie es zu der Ausstellung des Kraftfahrzeugbriefes kam und was es mit
dem Fahrzeug des Beklagten auf sich hatte, war letztlich nicht zu
klären. Nachdem der Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht Bamberg
einlegte, sah auch dieses den Kläger als Eigentümer des umstrittenen
Sportwagens und verwarf die Berufung. 21.04.2009 - 12 O 481/08
Landgericht Coburg - PM Nr. 439/10