Wirksame Klausel zur Schadenspauschalierung in Auto-Kaufvertrag
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch der Fahrzeughändlerin im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs
auf zehn Prozent des Kaufpreises pauschaliert, dem Käufer aber
vorbehalten wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Im
entschiedenen Fall kaufte die Beklagte am 10. Januar 2008 von der
klagenden Fahrzeughändlerin einen gebrauchten PKW Toyota Prius zum Preis
von 29.000 Euro. Die von der Verkäuferin verwendeten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klausel: "1. Der
Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab
Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme
kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des
Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren
Schaden nachweist." Am 15. Januar 2008 trat die Käuferin vom
Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die
Verkäuferin den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der
im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von zehn Prozent des
Kaufpreises. Dies lehnte die Käuferin ab. Die auf Zahlung eines
pauschalierten Schadensersatzes von 2.900 Euro gerichtete Klage hatte in
allen Instanzen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass
die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin enthaltene
Schadenspauschalierung nicht gegen das Klauselverbot verstoße und somit
wirksam ist. Dem Vertragspartner müsse ausdrücklich der Nachweis
gestattet werden, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder
wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Zulassung des Nachweises
müsse danach in der Klausel zwar ausdrücklich angesprochen sein. Der
Gesetzestext müsse aber nicht wörtlich wiedergegeben werden. Es genüge,
wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem
rechtsunkundigen Vertragspartner ohne weiteres deutlich macht, dass
darin die Möglichkeit des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht
entstanden, eingeschlossen ist. Diese Voraussetzung sei bei der im
entschiedenen Fall verwendeten Klausel erfüllt. Denn aus der Sicht eines
verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners liege es
auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren
Schadens zugleich den Nachweis einschließt, dass überhaupt kein Schaden
entstanden ist. VIII ZR 123/09 Bundesgerichtshof - PM Nr.
77/2010 vom 14.04.2010