Werkvertrag: Kosten für Mangelbeseitigung stets mit Mehrwertsteuer
Der Geschädigte kann im Rahmen seines Schadensersatzanspruches die Mehrwertsteuer nur dann in Ansatz bringen, wenn und soweit sie auch tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 BGB). Dies
bedeutet, dass die Mehrwertsteuer nur bei tatsächlichem Nachweis der
Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten zu erstatten ist. Bei fiktiver
Schadensabrechnung (insb. auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags) erhält der
Geschädigte lediglich den Nettobetrag.
Diese insbesondere für die Abrechnung von Verkehrsunfallschäden bedeutsame Vorschrift ist auf die Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten im Falle der Beschädigung einer Sache beschränkt. Sie ist daher nicht auf werkvertragliche Mängelbeseitigungsansprüche anwendbar. Der Schadensersatzanspruch bei einer mangelhaften Werkleistung umfasst daher auch die voraussichtlich zu zahlende Mehrwertsteuer, selbst wenn der Schaden noch nicht beseitigt wurde.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.06.2009
I-21 U 101/08
BauR 2010, 102
Diese insbesondere für die Abrechnung von Verkehrsunfallschäden bedeutsame Vorschrift ist auf die Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten im Falle der Beschädigung einer Sache beschränkt. Sie ist daher nicht auf werkvertragliche Mängelbeseitigungsansprüche anwendbar. Der Schadensersatzanspruch bei einer mangelhaften Werkleistung umfasst daher auch die voraussichtlich zu zahlende Mehrwertsteuer, selbst wenn der Schaden noch nicht beseitigt wurde.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.06.2009
I-21 U 101/08
BauR 2010, 102