Unzumutbare Nachbesserung bei misslungener Autoreparatur
Bevor ein Fahrzeughalter von seiner Reparaturwerkstatt wegen einer mangelhaften Reparatur seines Wagens den Werklohn zurückfordern und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen kann, muss er
den Kfz-Betrieb unter Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zur
Nachbesserung auffordern. Diese Mahnung kann entbehrlich sein, wenn der
Vertragspartner die Nachbesserung endgültig abgelehnt hat oder sie für
den Werkstattkunden unzumutbar ist.
Eine Unzumutbarkeit nahm das Oberlandesgericht Koblenz für den Fall an, dass dem Kfz-Fachbetrieb bei der Reparatur besonders gravierende, elementare Ausführungs- und Beratungsfehler unterlaufen sind. In dieser Situation kann dem Kunden nicht abverlangt werden, nochmals auf die Kompetenz der Werkstatt zu vertrauen und die Mängelbeseitigung in ihre Hände zu legen.
Beschluss des OLG Koblenz vom 03.05.2010
5 U 290/10
DAR 2010, 523
Eine Unzumutbarkeit nahm das Oberlandesgericht Koblenz für den Fall an, dass dem Kfz-Fachbetrieb bei der Reparatur besonders gravierende, elementare Ausführungs- und Beratungsfehler unterlaufen sind. In dieser Situation kann dem Kunden nicht abverlangt werden, nochmals auf die Kompetenz der Werkstatt zu vertrauen und die Mängelbeseitigung in ihre Hände zu legen.
Beschluss des OLG Koblenz vom 03.05.2010
5 U 290/10
DAR 2010, 523