Unbedingte Gerichtszuständigkeit bei unwirksamer Schiedsvereinbarung
Ist danach eine Schiedsvereinbarung unwirksam, ist ein Rechtsstreit auch dann vor den ordentlichen Zivilgerichten (Amts- oder Landgericht) auszutragen, wenn sich der verklagte Verbraucher selbst auf die vom Unternehmer vorformulierte, aber unwirksame Schiedsabrede beruft.
Urteil des BGH vom 19.05.2011
III ZR 16/11
MDR 2011, 947
WM 2011, 1824








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