Rücktrittsrecht wegen verschwiegenen Mangels auch bei fehlender Ursächlichkeit

Hat der Verkäufer auf einen offenbarungspflichtigen Mangel nicht hingewiesen, kann er sich nicht auf einen mit dem Käufer vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof hierzu nun festgestellt, dass sich der Käufer selbst dann auf das arglistige Verschweigen eines Mangels berufen und vom Vertrag zurücktreten kann, wenn er den Kaufvertrag auch in Kenntnis des Mangels abgeschlossen hätte. Es kommt daher allein auf die Verletzung der objektiven Offenbarungspflicht an.

 

Urteil des BGH vom 15.07.2011

V ZR 171/10

WM 2011, 1956

BB 2011, 2434

Sozial

Facebook
Twitter
Google +
RSS

Abmahnung

Wettbewerbsrecht
Markenrecht
Urheberrecht
Filesharing

Aktuell

Gewerblicher Rechtsschutz
Arbeitsrecht
Erbrecht
Mietrecht

Über uns

Kontakt
Anfahrt
Datenschutz
Formulare