Ort der Nachbesserung bei Mangel
Ist beim Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke im Falle eines Mangels kein Ort für die Durchführung der Nachbesserung im Vertrag bestimmt, richtet sich der Leistungsort für die Nachbesserung
grundsätzlich nach dem Ort, wo sich der Gegenstand vertragsgemäß
befindet. Treten an einem von einem Händler erworbenen Gebrauchtwagen
Mängel auf und war beim Kauf klar, dass der Wagen von der auswärtigen
Käuferin an einem anderen Ort als dem Sitz des Händlers zum Einsatz
kommt, muss dieser einen aufgetretenen Schaden an Ort und Stelle beheben
oder den Wagen auf seine Kosten in seine Werkstatt und zurück zum
Kunden bringen. Das ergibt sich aus der zwingenden Vorschrift des § 439
Abs. 3 BGB, wonach dem Verbraucher durch die Nacherfüllung keine Kosten
entstehen dürfen.
Urteil des OLG Celle vom 10.12.2009
X ZR 97/05
RdW 2010, 210
Urteil des OLG Celle vom 10.12.2009
X ZR 97/05
RdW 2010, 210