Ort der Nachbesserung bei Mangel

Ist beim Kauf eines Fahrzeugs für private Zwecke im Falle eines Mangels kein Ort für die Durchführung der Nachbesserung im Vertrag bestimmt, richtet sich der Leistungsort für die Nachbesserung grundsätzlich nach dem Ort, wo sich der Gegenstand vertragsgemäß befindet. Treten an einem von einem Händler erworbenen Gebrauchtwagen Mängel auf und war beim Kauf klar, dass der Wagen von der auswärtigen Käuferin an einem anderen Ort als dem Sitz des Händlers zum Einsatz kommt, muss dieser einen aufgetretenen Schaden an Ort und Stelle beheben oder den Wagen auf seine Kosten in seine Werkstatt und zurück zum Kunden bringen. Das ergibt sich aus der zwingenden Vorschrift des § 439 Abs. 3 BGB, wonach dem Verbraucher durch die Nacherfüllung keine Kosten entstehen dürfen.

Urteil des OLG Celle vom 10.12.2009
X ZR 97/05
RdW 2010, 210

Sozial

Facebook
Twitter
Google +
RSS

Abmahnung

Wettbewerbsrecht
Markenrecht
Urheberrecht
Filesharing

Aktuell

Gewerblicher Rechtsschutz
Arbeitsrecht
Erbrecht
Mietrecht

Über uns

Kontakt
Anfahrt
Datenschutz
Formulare