Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Käufer nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug Wertersatz für die Nutzung zu leisten hat. Die klagende Frau erwarb vom
beklagten Kraftfahrzeughändler mit Vertrag vom 9. Mai 2005 einen
gebrauchten Pkw BMW 316 i mit einer Laufleistung von 174.500 km zu
einem Kaufpreis von 4.100 €. Die Käuferin hat wegen Mängeln des
Fahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Parteien haben
zuletzt nur noch darüber gestritten, ob sich die Käuferin, die mit dem
Fahrzeug 36.000 km gefahren ist, bei der Rückabwicklung des
Kaufvertrages den Wert der Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen
muss. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch bei einem
Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer im Falle der Rückabwicklung des
Vertrages ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs
während der Besitzzeit des Käufers zusteht. Das Europäische Recht stehe
einem solchen Anspruch nicht entgegen. Die Entscheidung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 beziehe
sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an dessen
Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zum
Nutzungswertersatz gehindert werden soll, nicht aber auf eine
Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Käufer - anders als bei der
Ersatzlieferung - seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält.
Dies stehe auch in Einklang mit der Richtlinie 1999/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999, der eine
Berücksichtigung der Benutzung der vertragswidrigen Ware bei einer
Vertragsauflösung ausdrücklich gestattet. VIII ZR 243/08
Bundesgerichtshof - PM 182/2009 vom 16.9.2009