Neuwagenkauf: erhebliche Leistungsabweichung als Mangel

Zumindest bei einem hochpreisigen und sportlich ambitionierten Pkw (hier 309 kW / 420 PS) stellt nach Auffassung des Landgerichts Wuppertal eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Motorleistung in Höhe von 8,09 Prozent und nach einer anderen Berechnungsmethode sogar um 11 Prozent, einen wesentlichen Mangel des erworbenen Neuwagens dar, der den Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigt.

 

Urteil des LG Wuppertal vom 16.11.2010

16 O 134/08

NJW-RR 2011, 1076

DAR 2011, 533

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Ich bitte um Hilfe...
ich wurde von diesem JW handelsysteme gmbh chemnitz verarscht
und jetzt muss ich 298 euros zahlen !!!

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Mounir Mounir 15. Juni, 2013 |

stimmt - offenbar ist "frankkrahmerdes" aber der zur Zeit aktive Ebay-Name und soll unbedingt mit positiven Bewertungen gefüllt werden;...

wichmännchen wichmännchen 14. Juni, 2013 |

Mittlerweile vesendet auch die Lebensgefährtin von Benjamin Thorn, Sara Hegewald, fließig Abmahnungen. Nun haben wir ein...

Abgemahnter Abgemahnter 13. Juni, 2013 |

Hallo Alex, mal unterstellt, das du des lesens mächtig bist, dann stöbere mal hier in diesem Blog rum und du wirst alles finden um...

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