Neuwagenkauf: erhebliche Leistungsabweichung als Mangel

Zumindest bei einem hochpreisigen und sportlich ambitionierten Pkw (hier 309 kW / 420 PS) stellt nach Auffassung des Landgerichts Wuppertal eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Motorleistung in Höhe von 8,09 Prozent und nach einer anderen Berechnungsmethode sogar um 11 Prozent, einen wesentlichen Mangel des erworbenen Neuwagens dar, der den Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigt.

 

Urteil des LG Wuppertal vom 16.11.2010

16 O 134/08

NJW-RR 2011, 1076

DAR 2011, 533

Sozial

Facebook
Twitter
Google +
RSS

Abmahnung

Wettbewerbsrecht
Markenrecht
Urheberrecht
Filesharing

Aktuell

Gewerblicher Rechtsschutz
Arbeitsrecht
Erbrecht
Mietrecht

Über uns

Kontakt
Anfahrt
Datenschutz
Formulare