Neuwagenkauf: erhebliche Abweichung zwischen Herstellung und Erstzulassung
Liegt die Herstellung laut Datum der aus dem Brief ersichtlichen erstmaligen Erteilung der Betriebserlaubnis jedoch zwischen November 2000 und Februar 2001, liegt nach Meinung des Landgerichts Bautzen ein gravierender Fahrzeugmangel vor, der den Käufer zur Rückgängigmachung des Kaufvertrags berechtigt. Dem steht nicht entgegen, dass der Käufer den Fahrzeugbrief nicht eingesehen hat.
Urteil des LG Bautzen vom 20.07.2005
2 O 339/05
DAR 2006, 281








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