Nacherfüllungsanspruch bei fehlender Ausstattung eines Gebrauchtwagens
Fehlt einer verkauften Sache eine zugesicherte Eigenschaft (hier: in einem Internetangebot abgebildete Standheizung eines Gebrauchtwagens) muss der Käufer dem Verkäufer die Gelegenheit
zur Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB (hier: Nachrüstung der fehlenden
Ausstattung) geben. Wurde der Nacherfüllungsanspruch nicht zunächst
vergeblich geltend gemacht, steht dem Käufer kein
Kostenerstattungsanspruch für die selbst veranlasste Beseitigung des
Mangels zu.
Urteil des BGH vom 12.01.2011
VIII ZR 346/09
BB 2011, 129
Urteil des BGH vom 12.01.2011
VIII ZR 346/09
BB 2011, 129