Klausel über Ausschluss der Rückzahlung eines Entgelts bei Nichtzustandekommen eines Kaufvertrages

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach der am Erwerb einer Immobilie interessierte Kunde ein "Tätigkeitsentgelt" an

den Verwender zahlen muss und dieses bei Nichtzustandekommen des Kaufvertrages einbehalten wird, unwirksam ist.

Die Kläger interessierten sich für eine von der Beklagten errichteten Eigentumswohnung. Die Parteien unterzeichneten einen "Auftrag zur Vorbereitung eines notariellen Kaufvertrages". Der vorgesehene Kaufpreis wurde handschriftlich eingetragen. Die Kaufinteressenten zahlten den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten "Aufwandsbetrag" an die Beklagte. Wenig später teilten die klagenden Kaufinteressenten der beklagten Verwenderin mit, dass sie am Erwerb der Wohnung nicht mehr interessiert seien und verlangten das von ihnen bereits gezahlte Geld zurück. Die Beklagte zahlte nur die Hälfte an die klagenden Kaufinteressenten zurück.

Der Bundesgerichtshof hat Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Das fragliche Entgelt sei Teil der vorformulierten Vertragsbedingungen der Beklagten, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren seien.

Die Klausel unterliege deshalb nach den gesetzlichen Vorschriften der Inhaltskontrolle. Die Regelung, wonach die Beklagte bei Nichtzustandekommen eines Kaufvertrags die Hälfte des Entgelts behalten dürfe,  benachteilige die Kaufinteressenten unangemessen und sei somit unwirksam. Der Ausschluss der Rückzahlung dieses Entgelts gehe über die Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beklagten hinaus. Der wesentliche Grundgedanke, bei der Abwicklung gegenseitiger Verträge auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung angemessen Rücksicht zu nehmen, wurde nach Ansicht des Bundesgerichtshofs vorliegend nicht ausreichend beachtet. Der Kunde zahle einen nicht ganz unerheblichen Betrag, ohne dafür Gewähr zu haben, das fragliche Objekt erwerben zu können. Der Nutzen dieser Vereinbarung für den Kunden sei mithin sehr eingeschränkt.

 

23.09.2010 - III ZR 21/10

Bundesgerichtshof

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