Keine Zahlung mit Geldscheinen mit privatem Stempelaufdruck
Ein privater Darlehensgeber über 650 Euro erhielt zur Tilgung den Betrag in Form von dreizehn 50-Euro-Scheinen. Beim Zählen des übergebenen Geldes war ihm zunächst nicht aufgefallen, dass alle
Scheine mit einem Stempelaufdruck versehen waren, durch den aufgefordert
wurde, zum Schutz für Gesundheit, Umwelt und Tiere kein Fleisch zu
essen. Er befürchtete, dass diese Scheine nicht überall als
Zahlungsmittel akzeptiert würden, und verlangte die nochmalige Zahlung
mit "unbeschädigtem" Geld.
Im darauf folgenden Prozess bestätigte sich, dass die Scheine wegen des Stempelaufdrucks im Zahlungsverkehr oftmals tatsächlich nicht angenommen werden. Da es einem Empfänger von Bargeld nicht zugemutet werden kann, die Geldscheine bei der Bundesbank umzutauschen, wurde der Darlehensnehmer verurteilt, die geschuldete Zahlung gegen Rückgabe der abgestempelten Scheine nochmals vorzunehmen.
Urteil des AG München vom 09.06.2010
233 C 7650/10
Justiz Bayern online
Im darauf folgenden Prozess bestätigte sich, dass die Scheine wegen des Stempelaufdrucks im Zahlungsverkehr oftmals tatsächlich nicht angenommen werden. Da es einem Empfänger von Bargeld nicht zugemutet werden kann, die Geldscheine bei der Bundesbank umzutauschen, wurde der Darlehensnehmer verurteilt, die geschuldete Zahlung gegen Rückgabe der abgestempelten Scheine nochmals vorzunehmen.
Urteil des AG München vom 09.06.2010
233 C 7650/10
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