Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware bei Ersatzlieferung
Dem folgte nun der Bundesgerichtshof. Die einschlägige Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB ist im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden. Ein Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache besteht daher im Falle der Nachbesserung nicht. Die nationalen Gerichte sind an das Urteil des EuGH gebunden. Sie sind bis zu einer entsprechenden Gesetzesänderung verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen.
Urteil des BGH vom 26.11.2008
VIII ZR 200/05
NJW 2009, 427
ZIP 2009, 176