Käufer hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Käufer trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens hat, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann.  Die Klägerin kaufte im April 2005 als Verbraucherin von der beklagten Fahrzeughändlerin einen gebrauchten PKW Honda Jazz zum Preis von 13.100 Euro. Der PKW war bei Übergabe an die Klägerin - für die beklagte Fahrzeughändlerin erkennbar - aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher, weswegen die klagende Käuferin im Oktober 2005 vom Kaufvertrag zurücktrat. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom Februar 2007 wurde die beklagte Fahrzeughändlerin zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die klagende Verbraucherin nutzte den PKW nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht. Sie verlangt von der beklagten Fahrzeughändlerin Ersatz des Nutzungsausfallschadens und vergeblicher Aufwendungen in Höhe von rund 6.400 Euro.  Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wegen eines Mangels am Kraftfahrzeug diesem Schadensersatzansprüche wegen eines mangelbedingten Nutzungsausfalls nicht abschneidet. Vielmehr könne der Käufer, falls der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten hat, Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entsteht, dass er das von ihm erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen kann, auch dann verlangen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Allerdings sei der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken.  Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil u. a. noch zu klären ist, ob die Käuferin bei der 168 Tage dauernden Ersatzbeschaffung ihrer Schadensminderungspflicht genügt hat oder ob sie insoweit ein Mitverschulden trifft.   VIII ZR 145/09 Bundesgerichtshof - PM Nr. 79/2010 vom 14.04.2010

Sozial

Facebook
Twitter
Google +
RSS

Abmahnung

Wettbewerbsrecht
Markenrecht
Urheberrecht
Filesharing

Aktuell

Gewerblicher Rechtsschutz
Arbeitsrecht
Erbrecht
Mietrecht

Über uns

Kontakt
Anfahrt
Datenschutz
Formulare