Käufer hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt vom Kaufvertrag
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Käufer trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens hat, wenn er ein
gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann. Die
Klägerin kaufte im April 2005 als Verbraucherin von der beklagten
Fahrzeughändlerin einen gebrauchten PKW Honda Jazz zum Preis von 13.100
Euro. Der PKW war bei Übergabe an die Klägerin - für die beklagte
Fahrzeughändlerin erkennbar - aufgrund eines nicht fachgerecht
beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und
verkehrssicher, weswegen die klagende Käuferin im Oktober 2005 vom
Kaufvertrag zurücktrat. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts
Berlin vom Februar 2007 wurde die beklagte Fahrzeughändlerin zur
Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um
Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt. Die klagende Verbraucherin
nutzte den PKW nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs
für 168 Tage nicht. Sie verlangt von der beklagten Fahrzeughändlerin
Ersatz des Nutzungsausfallschadens und vergeblicher Aufwendungen in Höhe
von rund 6.400 Euro. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung
bekräftigt, dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag wegen eines
Mangels am Kraftfahrzeug diesem Schadensersatzansprüche wegen eines
mangelbedingten Nutzungsausfalls nicht abschneidet. Vielmehr könne der
Käufer, falls der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten hat,
Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entsteht, dass er das von ihm
erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen kann, auch dann
verlangen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt.
Allerdings sei der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende
Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein
Ersatzfahrzeug zu beschaffen und einen längeren Nutzungsausfall
gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu
überbrücken. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen
worden, weil u. a. noch zu klären ist, ob die Käuferin bei der 168 Tage
dauernden Ersatzbeschaffung ihrer Schadensminderungspflicht genügt hat
oder ob sie insoweit ein Mitverschulden trifft. VIII ZR
145/09 Bundesgerichtshof - PM Nr. 79/2010 vom 14.04.2010