Gerichtsstand bei Rücktritt vom Vertrag
Klagt ein Käufer, der wegen erheblicher Mängel der Kaufsache den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der
Kaufsache ein, ist - sofern nichts anderes vereinbart wurde - das
Gericht am Ort des Verkäufers zuständig. Der Käufer kann den besonderen
Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) auch dann nicht für sich
in Anspruch nehmen, wenn die Ware noch in seinem Besitz ist.
Urteil des AG Köln vom 05.11.2009
137 C 304/09
JurPC Web-Dok. 275/2009
Urteil des AG Köln vom 05.11.2009
137 C 304/09
JurPC Web-Dok. 275/2009