Gebrauchtwagenkauf: Gewährleistungsausschluss bei Agenturgeschäft
Anders als bei einem Verkauf "durch privat" ist seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ein völliger Gewährleistungsausschluss durch gewerbliche Verkäufer rechtlich
nicht mehr möglich. Häufig treten daher Gebrauchtwagenhändler nur als
Vermittler für ihre Kunden auf. Da bei solchen Agenturverträgen der
Kunde des Händlers Verkäufer ist, kann ein Gewährleistungsausschluss
wirksam vereinbart werden. Anderes gilt nur, wenn es sich um ein
Umgehungsgeschäft handelt, bei dem in Wirklichkeit der Händler den Wagen
verkauft und nur eine Privatperson als Verkäufer vorgeschoben wird.
Das Kammergericht Berlin nimmt bei einem in den Geschäftsräumen eines Gebrauchtwagenhändlers vom Käufer unterzeichneten Kaufvertrag, der als Verkäufer eine natürliche Person ausweist auch dann kein Umgehungsgeschäft an, wenn der Kaufvertrag vom Verkaufsleiter des Händlers für den Verkäufer mit dem Zusatz "i. A." unterschrieben wird. In einem derartigen Fall ist von einem Agenturgeschäft auszugehen, ohne dass es eines weiteren Hinweises bedarf, dass Verkäufer nicht der Händler, sondern eine Privatperson ist.
Beschluss des KG Berlin vom 05.05.2010
12 U 140/09
MDR 2010, 915
DAR 2010, 521
Das Kammergericht Berlin nimmt bei einem in den Geschäftsräumen eines Gebrauchtwagenhändlers vom Käufer unterzeichneten Kaufvertrag, der als Verkäufer eine natürliche Person ausweist auch dann kein Umgehungsgeschäft an, wenn der Kaufvertrag vom Verkaufsleiter des Händlers für den Verkäufer mit dem Zusatz "i. A." unterschrieben wird. In einem derartigen Fall ist von einem Agenturgeschäft auszugehen, ohne dass es eines weiteren Hinweises bedarf, dass Verkäufer nicht der Händler, sondern eine Privatperson ist.
Beschluss des KG Berlin vom 05.05.2010
12 U 140/09
MDR 2010, 915
DAR 2010, 521