Fehlerhafter Kundendienst durch freie Reparaturwerkstatt
Der Werkstattinhaber berief sich vergeblich auf die Angaben im Serviceheft, wonach der Zahnriemenwechsel erst bei 180.000 Kilometer fällig war. Mittlerweile hatte Audi das Intervall nämlich dahingehend geändert, dass der Zahnriemen unabhängig von der Laufleistung spätestens nach fünf Jahren ausgewechselt werden muss.
Urteil des LG Mannheim vom 20.03.2009
1 S 174/08
Handelsblatt vom 15.04.2009