Erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers bei Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche
Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt. Der beklagte Käufer kaufte
im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw
Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von
der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug weist
nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in "Le Mans Blue
Metallic" auf, sondern ist schwarz. Der beklagte Käufer verweigert die
Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der
Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß
erfüllt. Die Verkäuferin verlangt Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug
gegen Lieferung des Fahrzeugs. Der Bundesgerichtshof hat entschieden,
dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der
bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit
auch eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt, und zwar auch dann,
wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht
gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimme maßgeblich das Erscheinungsbild
eines Kraftfahrzeugs und gehöre deshalb für den Käufer zu den
maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung. Die Sache ist an
das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil aufgrund weiterer
Umstände des Falles noch zu klären ist, ob die Kaufvertragsparteien
sich nachträglich auf die Lieferung einer schwarzen Corvette geeinigt
haben. VIII ZR 70/07 Bundesgerichtshof – PM Nr. 39/2010 vom 17.02.2010