Ein Internet-Käufer muss sich nicht alles gefallen lassen
Wenn bereits nach 20-30 gefahrenen Kilometern ein Defekt am neuerworbenen Auto auftritt und dieses nach 500 Kilometern ganz liegen bleibt, spricht der erste Anschein dafür, dass dieser Mangel
bereits bei Verkauf vorlag. Tritt auf Verkäuferseite der Ehemann als
alleiniger Ansprechpartner auf, der eigentlich Autohändler ist und das
Auto als „in einem Superzustand“ anpreist, ist auf Grund von dessen
Sachkenntnis von einer arglistigen Täuschung auszugehen. Dies hat das
Amstgericht München entschieden. Der Gewährleistungsausschluss sei
daher nicht wirksam. Die spätere Beklagte verkaufte über das Internet
einen PKW Mercedes-Benz SLK 230 Kompressor. Laut Beschreibung hatte das
Auto einen Kilometerstand von ca. 100.000 Kilometer und sollte sich in
einem „Superzustand“ befinden. Der Ehemann der späteren Klägerin kaufte
das Fahrzeug Mitte Mai 2008 zu einem Preis von 8.700 Euro für diese.
Auf Verkäuferseite trat der Ehemann der späteren Beklagte auf, der wie
sich herausstellte, Autohändler ist. Vor dem Ankauf fand lediglich eine
kurze Probefahrt durch den Käufer statt, diese auch ausschließlich nur
im Stadtgebiet. Im Kaufvertrag wurde als Vorschaden ein ausgewechselter
Kotflügel benannt. Ansonsten wurde die Gewährleistung ausgeschlossen.
Als der Ehemann der Käuferin mit dem Wagen auf der Autobahn nach Hause
fuhr, stellte er bereits nach 20 bis 30 Kilometern fest, dass er das
Auto nur bis auf 80 bis 100 Kilometer beschleunigen konnte. Er fuhr auf
einen Autobahnrastplatz, rief den Ehemann der Verkäuferin an und bat um
Rücknahme des Autos oder zumindest um Übernahme der Reparaturkosten.
Dies lehnte dieser ab. Darauf hin fuhr der Ehemann der Käuferin weiter
nach Hause, wobei er auf der ganzen Strecke nur 80 Km schnell fuhr.
Kurz vor seinem Ziel blieb das Auto dann endgültig stehen und musste
abgeschleppt werden. Auch dann verweigerte die Verkäuferin die
Rücknahme des Autos oder jegliche Mängelbeseitigung. Der Ehemann der
Käuferin ließ daraufhin das Fahrzeug von einem Sachverständigen
begutachten. Dieser stellte einige Mängel fest. Zur Beseitigung wurden
1.040 Euro veranschlagt. Diese zusammen mit den Kosten für den
Sachverständigen in Höhe von 301 Euro, zwei Tage
Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 118 Euro, die Abschleppkosten
in Höhe von 250 Euro und 26 Euro Unkostenpauschale verlangte seine
Ehefrau von der Verkäuferin. Diese lehnte den Ersatz der Kosten ab,
schließlich sei die Gewährleistung ausgeschlossen worden. Im Übrigen
bestreite sie, dass die Mängel schon bei Verkauf vorgelegen hätten.
Die Käuferin zog daraufhin vor das Amtsgericht München, wo sie Recht
bekam: Die beklagte Verkäuferin habe alle Mängelbeseitigungskosten zu
ersetzen. Zunächst sei davon auszugehen, dass der Defekt sehr wohl bei
Verkauf schon vorgelegen habe. Wenn dieser bereits nach 20 oder 30
Kilometern aufträte und das Auto nach 500 Kilometern ganz liegen
bleibe, spreche der erste Anschein dafür. Einen Gegenbeweis habe die
Verkäuferin nicht angetreten. Der Gewährleistungsausschluss greife auch
nicht. Der Ehemann der beklagten Verkäuferin, der selbst Autohändler
sei, habe das Auto als in einem „Superzustand“ angepriesen. Auf Grund
seiner Sachkenntnis musste ihm der Defekt bekannt gewesen sei. Er habe
die Gegenseite insoweit arglistig getäuscht. Die Verkäuferin könne sich
auf den Gewährleistungsausschluss daher nicht berufen. 251 C 19326/08
Amtsgericht München - PM 37/09 vom 31.8.2009