Bagatellmangel bei Teppichbodenverlegung
Eine Werklohnminderung bei der Verlegung von Teppichböden in einem Wohnhaus wegen angeblicher Unebenheiten scheidet dann aus, wenn diese optisch nicht wahrnehmbar
sind und keine Beeinträchtigungen für irgendwelche Funktionen von den
Unebenheiten ausgehen. Handelt es sich nur um eine messtechnisch
feststellbare Ungenauigkeit, die die Nutzung des Teppichbodens in keiner
Weise beeinträchtigt, stellt dies allenfalls einen geringfügigen Mangel
dar, der keine Gewährleistungsansprüche begründet.
Urteil des KG Berlin vom 15.09.2009
7 U 120/08
NJW-RR 2010, 65
Urteil des KG Berlin vom 15.09.2009
7 U 120/08
NJW-RR 2010, 65