Aufklärungspflicht des Verkäufers beim Autoverkauf nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Verkäufer eines gebrauchten Pkw den Käufer darüber aufklären muss, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor
dem Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen
"fliegenden Zwischenhändler" erworben hat. Der klagende Autokäufer
macht Schadensersatzansprüche aus dem Kauf eines erstmals im Jahr 1994
zugelassenen Pkw Audi A 6 geltend, den er am 21.3.2004 für 4.500 € vom
beklagten Verkäufer über einen beklagten Gebrauchtwagenhändler als
Vermittler erworben hat. Im Kaufvertragsformular ist unter dem
vorformulierten Text "Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers"
handschriftlich "201.000 km" vermerkt; dies entspricht dem vom Tacho
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgewiesenen Kilometerstand. Als
Vorbesitzer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie
der seit dem 16. Februar 2004 als Halter eingetragene beklagte
Verkäufer ersichtlich. Dieser hatte das Fahrzeug jedoch über den
ebenfalls beklagten Gebrauchtwagenhändler von einem Zwischenhändler
erworben, der beiden Beklagten nur als "Ali" bekannt war und der das
Fahrzeug seinerseits von einem weiteren, ebenfalls nicht als Halter im
Kfz-Brief eingetragenen Vorbesitzer erworben hatte. Über diese Umstände
wurde der klagende Autokäufer bei Abschluss des Kaufvertrages nicht
informiert. Der klagende Autokäufer fuhr mit dem Pkw 21.000 km und
veräußerte ihn im November 2006 zu einem Preis von 1.500 €
einschließlich Mehrwertsteuer. Er ist der Auffassung, die Beklagten
hätten ihn über den Erwerb des Fahrzeugs von einem nicht näher
bekannten Zwischenhändler aufklären müssen. In diesem Fall hätte er auf
die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung von 201.000 km nicht
vertraut und das Fahrzeug deshalb auch nicht gekauft. Die tatsächliche
Laufleistung des Pkw habe im Zeitpunkt des Kaufvertrages mehr als
340.000 km betragen. Der klagende Autokäufer hat Schadensersatz in Höhe
von 7.009,39 € (Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von
Reparaturkosten abzüglich Verkaufserlös und Entgelt für gezogene
Nutzungen) nebst Zinsen begehrt. Das Oberlandesgericht hat der Klage in
Höhe von 6.754,24 € nebst Zinsen stattgegeben. Der Bundesgerichtshof
hat entschieden, dass beide Beklagte dem klagenden Autokäufer wegen
Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht zum Schadensersatz
verpflichtet sind. Bei Vertragsverhandlungen bestehe für jeden
Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände
aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und
daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er
die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. Ein solcher
Umstand liege vor, wenn - wie hier - der Verkäufer kurz zuvor den Pkw
von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat. Denn ohne einen
entsprechenden Hinweis gehe der Käufer davon aus, dass der
Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als
letzter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. Habe der
Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von
einer Person mit unbekannter Identität erworben, liege der Verdacht
nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu
Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen
Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. Die Verlässlichkeit der Angaben
zum Fahrzeug werde dadurch grundlegend entwertet. Insbesondere komme
der Kilometerstandsanzeige und der Aussage zur "Gesamtfahrleistung nach
Angabe des Vorbesitzers" hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung
keine nennenswerte Bedeutung zu. Da der beklagte Verkäufer sich zur
Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten des beklagten
Gebrauchtwagenhändlers bediente, müsse er sich dessen Verschulden wie
eigenes zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof hat auch eine
eigenständige Haftung des beklagten Gebrauchtwagenhändlers bejaht, weil
dieser nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen als
Gebrauchtwagenhändler bei der Vermittlung des Kaufvertrags zwischen dem
klagendne Autokäufer und dem beklagten Verkäufer als Sachwalter des
letzteren besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat. VIII ZR 38/09 Bundesgerichtshof – PM Nr. 256/2009 vom 16.12.2009