Anforderung an Aufforderung zur Leistungserbringung
Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung
oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. Dies regelt § 323 Abs. 1 BGB.
Die gesetzlich vorgeschriebene Fristsetzung muss dabei eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten und einen Endtermin für die Leistungserbringung angeben. Diesen Anforderungen genügt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München ein Schreiben des Gläubigers nicht, in dem dieser den mit seiner Leistung in Verzug befindlichen Vertragspartner auffordert, binnen einer bestimmten Frist den Liefertermin mitzuteilen.
Urteil des OLG München vom 16.06.2010
7 U 4884/09
RdW 2011, 148
Die gesetzlich vorgeschriebene Fristsetzung muss dabei eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten und einen Endtermin für die Leistungserbringung angeben. Diesen Anforderungen genügt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München ein Schreiben des Gläubigers nicht, in dem dieser den mit seiner Leistung in Verzug befindlichen Vertragspartner auffordert, binnen einer bestimmten Frist den Liefertermin mitzuteilen.
Urteil des OLG München vom 16.06.2010
7 U 4884/09
RdW 2011, 148