Ablehnung eines befangenen Sachverständigen

Ein im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens hinzugezogener Sachverständiger muss sich neutral verhalten. Zwar ist es nicht zu beanstanden, wenn er den Parteien eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits vorschlägt. Die Grenze der Unparteilichkeit ist jedoch dann überschritten, wenn er die antragstellende Partei in einem selbstständigen Beweisverfahren mehrfach und nachdrücklich dazu zu bewegen versucht, nicht die von der Antragstellerin gewünschte Feststellung der Mängel vorzunehmen, sondern sogleich die Mängelbeseitigung durch die am Verfahren beteiligten Bauunternehmen zuzulassen. In diesem Fall kann der Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Beschluss des OLG Celle vom 15.05.2007

13 W 46/07

Pressemitteilung des OLG Celle

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