Verkehrsunfall Teil 3
- Einleitung
- Ordnungswidrigkeiten
- Straftaten
- Verkehrsstraftaten
- Trunkenheit
- Gefährdungstatbestände
- Unfallflucht
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- Steuern
Einleitung
Verkehrsunfälle werfen nicht nur zivilrechtliche Haftungsfragen auf, der Verursacher kann in bestimmten Fällen auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Bei bestimmten Verkehrsverstößen drohen empfindliche Geldstrafen oder gar Haft.
Während es im zweiten Teil des Ratgebers um die Haftung für Sach- und Personenschäden ging, wird in diesem dritten Ratgeber der Schwerpunkt auf die Darstellung der Straftaten und der Ordnungswidrigkeiten rund um Verkehrsunfälle gelegt sowie steuerrechtlichen Fragestellungen nachgegangen.Für Tipps rund um das Verhalten am Unfallort sei auf den Ratgeber "Verkehrsunfall Teil 1" verwiesen.
Ordnungswidrigkeiten
Im Straßenverkehr sind schnell Ordnungswidrigkeiten und auch Straftatbestände erfüllt.
Die Ordnungswidrigkeiten sind vorwiegend
- im Straßenverkehrsgesetz (StVG),
- in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
- in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
geregelt.
Ein Verstoß dagegen wird mit Bußgeld und Punkten in der Kartei des Verkehrszentralregisters in Flensburg (§ 28 StVG) geahndet, aber auch Fahrverbote kommen in Betracht (§ 25 StVG).
Eine Verurteilung hieraus führt zu keiner Vorstrafe.
Auf rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gehen ausführlich die Ratgeber "Bußgeldbescheid Teil 1" und "Bußgeldbescheid Teil 2" ein.
Straftaten
Empfindlichere Sanktionen als bei Ordnungswidrigkeiten drohen, wenn eine Straftat verwirklicht wurde. Hier sind Geldstrafen, die nach Tagessätzen bemessen werden, oder Freiheitsstrafen, die bis zum Strafmaß von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden können, vorgesehen. Vorbestraft ist man bei einem Strafmaß ab 90 Tagessätzen.
Ist jemand verletzt worden, kommen alle Körperverletzungstatbestände in Betracht. Hauptfall ist die fahrlässige Körperverletzung nach § 230 des Strafgesetzbuches (StGB). In schlimmeren Fällen kann auch eine schwere Körperverletzung (§ 224 StGB) oder eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) sowie eine fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) vorliegen. Die fahrlässige Körperverletzung wird nur auf Antrag verfolgt - was bedeutet, dass eine Strafanzeige gestellt werden muss. Antragsberechtigt ist der Verletzte beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter. Die anderen Delikte werden von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft verfolgt.
Verkehrsstraftaten
Für besonders schwere Verstöße gegen die Verkehrsordnung gibt es spezielle Strafvorschriften.
Diese sind:
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
Auf die einzelnen Tatbestände wird in den nachfolgenden Abschnitten gesondert eingegangen.
Bei Verstößen gegen die vorgenannten Vorschriften muss der Täter auch mit Einziehung des Fahrzeugs rechnen (§ 74 StGB).
Rechtstipp: Wird Ihnen ein Gesetzesverstoß der vorgenannten Art vorgeworfen, sind Sie mit Sicherheit gut beraten, sich anwaltlich vertreten zu lassen, weil der Anwalt die prozessualen Möglichkeiten kennt um eine eventuelle Verurteilung abzuwenden oder gering zu halten. Die Folgen einer Verurteilung können sehr weitreichend sein.
Trunkenheit
Bekanntester Straftatbestand ist die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB).
Dabei ist zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden. Absolut fahruntüchtig ist jemand, dessen Blutalkoholgehalt mehr als 1,1 Promille beträgt. In diesem Fall ist die absolute Fahruntüchtigkeit als erwiesen anzusehen. Im Fall der relativen Fahruntüchtigkeit (mindestens 0,3 Promille) müssen im Einzelfall noch weitere Umstände hinzukommen, um eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nachzuweisen. Hierzu reicht nicht jeder Fahrfehler aus, vielmehr muss es sich um einen Fahrfehler handeln, der typischerweise von alkoholisierten Fahrern begangen wird.
Die Trunkenheitsfahrt ist auch ohne Unfall mit Freiheitsstrafe bis einem Jahr bedroht (§ 316 StGB). Wer dabei Leib und Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (ab 600 Euro) gefährdet, muss sogar mit einer Freiheitsstrafe bis fünf Jahren rechnen (§ 316c Absatz 1 Nr. 1a StGB).
Unfälle unter Alkohol haben noch weitere Folgen: So kann die Kfz-Haftpflichtversicherung Regress beim Schädiger nehmen oder ihre Schadensersatzpflicht beschränkt sein.
Verliert ein Außendienstmitarbeiter wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,5 Promille seinen Führerschein, so darf das Arbeitsamt das Arbeitslosengeld für zwölf Wochen sperren, wenn der Mann seinen Job verliert. Das gilt auch dann, wenn er privat betrunken unterwegs gewesen ist, weil in beiden Fällen grobe Fahrlässigkeit vorliegt (Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.07.2002, Aktenzeichen: L 1 AL 134/01).
Übrigens: Auch mittels Atemalkoholtest ermittelte Messwerte sind ohne Abschläge als Beweis verwertbar, soweit das Atemalkoholmessgerät die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat, es unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind. Anders verhält es sich nur, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler bestehen oder behauptet werden, denen das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf einen entsprechenden Beweisantrag hin nachzugehen hat (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2001, Aktenzeichen: 4 StR 507/00). So hat ein Atemalkoholtest nur dann Beweiskraft vor Gericht, wenn seit dem letzten Alkoholkonsum mindestens 20 Minuten vergangen sind (Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 02.11.2004, Aktenzeichen: 2 ObOWi 471/04).
Gefährdungstatbestände
Als strafwürdig wird auch angesehen, wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos einen von sieben im Gesetz genannten schweren Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung begeht und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für Sachen von bedeutendem Wert (ab circa 600 Euro) herbeiführt (§ 315c Absatz 1 Nr. 2 StGB). Von grober Verkehrswidrigkeit spricht man bei einem besonders schweren Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift, während der Begriff der Rücksichtslosigkeit die innere Einstellung des Täters und die gesteigerte Vorwerfbarkeit seines Verhaltens betrifft.
Im Gegensatz zu § 315c StGB erfasst § 315b StGB gefährliche verkehrsfremde Eingriffe, die von außen auf die Sicherheit des Straßenverkehr einwirken, wie z. B. das Werfen von Steinen auf Autobahnen, das Abgeben von Schüssen auf Verkehrsteilnehmer.
Unfallflucht
Ein weit verbreiteter Tatbestand ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, das in § 142 des Strafgesetzbuches geregelt ist (StGB). Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er die gesetzlich geforderten Feststellungen ermöglicht oder seine Wartepflicht erfüllt hat, macht sich strafbar. Ausnahmen gelten nur in Notfällen. Die Feststellungen sind durch Anwesenheit am Unfallort (Feststellungsduldungspflicht) und durch die Angabe des Wartepflichtigen zu ermöglichen, dass er am Unfall beteiligt sei (Vorstellungspflicht).
Es wird aber keine generelle Verpflichtung, die Aufklärung des Unfallhergangs durch aktive Mitwirkung zu fördern, begründet. Es genügt also am Unfallort zu bleiben und die Personalien anzugeben.
Eine Tätige Reue ist bei diesem Tatbestand nicht möglich. Wer in der ersten Aufregung flüchtet, aber kurz danach nachträgliche Feststellungen ermöglicht, bleibt strafbar. Allerdings wird ein solches Verhalten durchaus als strafmildernd gesehen oder kann eine Einstellung des Verfahrens nahe legen (§§ 142 Absatz 4, 49 Absatz 1 StGB, §§ 153, 153a StPO).
Unfallflucht zieht nicht nur eine empfindliche Strafe nach sich, sie kann auch Führerschein und Versicherungsschutz kosten. Nach § 6 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 der Allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen (AKB) muss die Versicherung nicht leisten, wenn der Versicherungsnehmer eine Unfallflucht begangen hat.
Unfallflucht nach einem Verkehrsunfall führt regelmäßig auch dann zum Ausschluss des Versicherungsschutzes, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, er habe einen Unfallschock erlitten. Ein solcher Schockzustand erreicht nur selten die Stärke, dass er zur vollen Schuldunfähigkeit führt und dauert in der Regel nur einige Minuten. Selbst wenn ein solcher Zustand vorlag, ist der Versicherungsnehmer nach Ende des Schocks verpflichtet, unverzüglich an die Unfallstelle zurückzukehren. Im Übrigen muss der Versicherungsnehmer regelmäßig beweisen, dass er sich in einem solchen Zustand befand (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24.01.2001, Aktenzeichen: 7 U 23/2000).
Die Unfallflucht eines Handelsvertreters kann den Arbeitgeber den Versicherungsschutz für das Fahrzeug kosten. Das Koblenzer Oberlandesgericht (OLG) wies mit seinem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil die Zahlungsklage einer Firma gegen ihre Vollkaskoversicherung ab. Ein für das Unternehmen tätiger Handelsvertreter hatte nach einem Verkehrsunfall Unfallflucht begangen und sich erst am nächsten Tag bei der Polizei gemeldet. Die Versicherung verweigerte daraufhin die Schadensregulierung. Das OLG gab der Versicherung Recht. Maßgeblich sei, dass der Handelsvertreter den Wagen ständig benutzt habe. Deshalb müsse sich die Firma als Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe sie selbst pflichtwidrig gehandelt (Urteil des OLG Koblenz vom 22.12.2000, Aktenzeichen: 10 U 508/00, nachzulesen in: OLGR-Koblenz 2001, Seite 353).
Entziehung der Fahrerlaubnis
Wird jemand wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt, so gilt er nach dem Gesetz als "in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen". Das ergibt sich aus § 69 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB). Ihm wird deshalb die Fahrerlaubnis entzogen.
Folgen der Entziehung:
- Die deutsche Fahrerlaubnis erlischt.
Bei ausländischen Fahrerlaubnissen wirkt die Entziehung der Fahrerlaubnis als Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. - Das Gericht bestimmt eine Sperre für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis.
- Der Führerschein, der als Nachweis für die Fahrerlaubnis dient, ist abzugeben.
EU-Führerscheine werden eingezogen und an die ausstellende Behörde übersandt.
Andere Führerscheine erhalten einen Sperrvermerk (§ 69b StGB).
Die Sperre dauert von sechs Monaten bis fünf Jahre, nur ausnahmsweise kann sie unbefristet verhängt werden (§ 69a Absatz 1 StGB).
Sie beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.
Von der Sperre können bestimmte Fahrzeugarten ausgenommen werden (§ 69a Absatz 3 StGB).
Liegen Gründe für die Annahme vor, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, so kann ein Polizist bereits vor Ort - beispielsweise nach einer Trunkenheitsfahrt oder einem Unfall - den Führerschein beschlagnahmen oder sicherstellen. Später muss dann ein Strafgericht über die vorläufige Entziehung entscheiden. Lehnt das Gericht die Entziehung, ab ist der Führerschein zurückzugeben.
Rechtstipp: Nur in Ausnahmefällen kann bei den in § 69 Absatz 2 StGB genannten Straftaten von einer Entziehung abgesehen werden. Droht der Verlust der Fahrerlaubnis, lassen Sie sich von einem Anwalt beraten!
Beispielsweise ist in jüngster Zeit mehrfach anerkannt worden, dass die Fahrerlaubnis nicht wegen Unfallflucht entzogenen werden darf, wenn der bei dem Unfall eingetretene Schaden nicht als bedeutend angesehen werden kann. Die Bedeutungs"-Grenze wurde von mehreren Grenzen bei 1.300 Euro festgesetzt. (Beschluss des Thüringischen Oberlandesgerichts vom 14.02.2005, Aktenzeichen: 1 Ss 19/05; Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17.03.2005, Aktenzeichen: 516 Qs 59/05).
Ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, kommt die Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 StGB in Betracht.
Steuern
Unfallkosten können im Rahmen der Einkommensteuer oder des Lohnsteuerjahresausgleich beim Finanzamt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu ist erforderlich, dass sich der Unfall auf einer ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Fahrt ereignet hat und nicht private Gründe eine Rolle gespielt haben. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.
Bei Selbstständigen (Gewerbebetreibenden, Freiberufler) gelten als betriebliche Fahrt z. B. Fahrten zur Betriebsstätte, zu Kunden, Lieferanten, Mandanten. Bei Arbeitnehmern sind Dienstreisen und hauptsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als berufliche Fahrten anzusehen.
Steuersenkend können sich dabei letztlich nur die tatsächlichen Aufwendungen auswirken, die um Ersatzleistungen der gegnerischen Haftpflicht- oder der eigenen Versicherungen gekürzt werden. Dazu zählen Reparaturkosten, Wertminderung am eigenen Fahrzeug, Abschleppkosten, Gutachterkosten, sowie Gerichts- und Anwaltskosten.
Nicht anrechnungsfähig sind dagegen Kosten, die aus Ordnungswidrigkeiten und Verstößen gegen das Strafgesetzbuch herrühren, wie festgesetzte Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder.Weitere Ratgeber im Verkehrsrecht:
Bußgeldbescheid Teil I
Bußgeldbescheid Teil II
Verkehrsunfall Teil 1
Verkehrsunfall Teil 2
Verkehrsunfall Teil 3