Bußgeldbescheid Teil 2
- Einleitung
- Halter ungleich Fahrer
- Foto
- Fahrtenbuch
- Bußgeldhöhe
- Fahrverbot
- Grobe Pflichtverletzung
- Fahrerlaubnisentzug
- Alkohol
- Betäubungsmittel
- Punkte
Einleitung
Wer sich im Straßenverkehr nicht an die Regeln hält, riskiert dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Häufig geschieht dies durch einen Bußgeldbescheid. Doch nicht immer sind die Sanktionen der Ordnungsbehörden gerechtfertigt. Was also tun, wenn man sich zu Unrecht beschuldigt fühlt?
Der vorliegende zweite Ratgeber zum Thema Bußgeldbescheid geht auf einige häufig anzutreffende Fälle ein, die einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen können, beispielsweise "Radarfallen" und Alkohol am Steuer. Daneben werden die einzelnen möglichen Sanktionen genauer erläutert.
Was Betroffene im Zeitraum von der Begehung der Ordnungswidrigkeit bis zum Erlass des Bußgeldbescheides beachten müssen, vermittelt der Ratgeber "Bußgeldbescheid Teil 1". Er geht auch auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung ein und stellt die Rechtsmittel dar.
Halter ungleich Fahrer
Jeder Autofahrer kennt sie: Blitzgeräte am Straßenrand. In diesen Fällen geht es darum, die Identität des Verkehrssünders festzustellen. Zwar erhält immer der Halter des Fahrzeugs den Bußgeldbescheid, da seine Identität bekannt ist. Zu einem Bußgeld darf aber nur der Fahrer herangezogen werden.
Ist beispielsweise eine GmbH oder AG Halter des Fahrzeugs, kann es vorkommen, dass die Polizei den Betrieb unangekündigt aufsucht und dort Angestellte befragt, ob sie den Fahrer auf dem Foto erkennen. Dieses Verhalten der Polizei ist zulässig und verstößt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gegen die Gebote eines fairen Verfahrens. Einzelheiten zur Identifizierung des Fahrers enthält der nachfolgende Abschnitt "Foto".
Für die Ordnungswidrigkeit des Fahrers läuft ab dem Verstoß die Verjährungsfrist von drei Monaten an (siehe Ratgeber "Bußgeldbescheid Teil 1"). Wenn der Halter Einspruch einlegt und von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, kann die Identität des Fahrers meist nicht - zumindest nicht innerhalb der Dreimonatsfrist - ermittelt werden.
Rechtstipp: Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, droht jedoch die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen (siehe Abschnitt "Fahrtenbuch"). Daneben können in bestimmten Fällen dem Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (§ 25a Straßenverkehrsgesetz), die bei gerichtlicher Entscheidung bei bis zu 25 Euro liegen.
Foto
Ein Bußgeldbescheid ist nur rechtmäßig, wenn der Adressat auch der "Verkehrssünder" ist. Bei einem Beweisfoto, das etwa durch ein Radargerät aufgenommen wurde, muss die abgebildete Person deshalb eindeutig identifiziert werden, andernfalls ist der Bußgeldbescheid rechtswidrig.
Für den Betroffenen empfiehlt es sich deshalb, vor Polizei und Gericht allenfalls sagen, dass er keine Angaben macht. Aber kein Wort mehr. Auch wenn der Richter in der Hauptverhandlung noch so freundlich fragt, wie beispielsweise "Können Sie hier etwas erkennen?" Es kommt einzig und allein darauf an, ob der Richter den Betroffenen erkennt.
Dies kann der Richter auch nicht willkürlich bestimmen, sondern das Foto muss eine bestimmte Qualität aufweisen. Kopfform, Haaransatz, Augen, große oder kleine Nase, volle oder schmale Lippen, gerade oder gebogene Augenbrauen müssen erkennbar sein. Attribute wie Hut, Brille, Bart, sind eher von sekundärer Bedeutung, da diese leicht veränderbar sind.
Handelt es sich bei dem betreffenden Beweisfoto um ein so genanntes "gutes Foto", ist das Foto also geeignet, zweifelsfrei die Identität des Betroffenen mit der auf dem Foto abgebildeten Person festzustellen, reicht es aus, wenn der Tatrichter Bezug auf das Foto nimmt.
Bestehen jedoch aufgrund der schlechten Qualität des Beweisfotos erhebliche Zweifel an der Geeignetheit als Grundlage für die Identifizierung des Betroffenen, muss der Richter darlegen, warum er den Betroffenen dennoch zweifelsfrei als den Fahrer erkannt hat (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, veröffentlicht in der Neuen Zeitschrift für Verkehrsrecht 1996, Seite 446).
Selbst wenn es sich um ein "gutes Foto" handelt, sind Ausführungen zur Bildqualität oder die präzise Beschreibung der abgebildeten Person zur Identifizierung notwendig, wenn nicht eine ordnungsgemäße Verweisung gemäß § 267 Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung (StPO) und § 71 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) erfolgt ist (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.07.2002, Aktenzeichen 3 Ss OWi 583/02).
Fahrtenbuch
Kommt es häufiger vor, dass der Fahrer nicht ermittelt werden kann, droht dem Halter die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen.
Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen ist in § 31a der Straßenverkehs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vorgesehen. Die Auflage kommt in Betracht, wenn ein Täter öfters nicht ermittelt werden kann, beispielsweise in Betrieben. Bei erstmaligem Verstoß gegen die Straßenverkehrs-Ordnung kann sofort eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden, wenn der Täter durch die Polizei trotz hinreichender Bemühungen nicht ermittelt werden konnte und der Verstoß erheblich ist. Als erheblich gelten hier bereits Geschwindigkeitsüberschreitungen über 20 km/h. Aber auch bei häufigen Parkverstößen kommt eine Fahrtenbuchauflage in Betracht (Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15.06.2005, Aktenzeichen: 11 A 301.05).
Bei der Entscheidung, ob die Führung eines Fahrtenbuches anzuordnen ist, ist auch zu berücksichtigen, ob der Betroffene bei der Ermittlung mitgewirkt hat, wozu er ja grundsätzlich nicht verpflichtet ist.
Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, ist ein Verwaltungsakt und kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden. Dieser muss - so muss es auch in der zu erteilenden Rechtsbehelfsbelehrung stehen - innerhalb eines Monats nach Zugang des Auflagebescheids bei der Stelle eingelegt werden, die den Auflagebescheid erlassen hat.
Bußgeldhöhe
Die Höhe des Bußgeldes hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Im so genannten Bußgeldkatalog (BKat), der als Anlage 1 zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) erlassen wurde, sind für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Regelsätze von bis zu 750 Euro enthalten. Vereinzelt sind neuerdings sogar bis zu 1.000 Euro (illegale Autorennen) oder sogar 1.500 Euro (Alkohol- und Drogenverstöße gemäß § 24a Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz) möglich.
Die im BKat enthaltenen Regelsätze sind keine festen Größen. Bestimmte Umstände können zu Abweichungen nach oben oder unten führen. Das gilt vor allem, wenn mit die eine besondere Gefährdung oder eine Sachbeschädigung ausgelöst hat (siehe hierzu den Ratgeber "Bußgeldbescheid Teil 1").
Fahrverbot
Die Bußgeldkatalog-Verordnung sieht bei bestimmten Verstößen auch ein Fahrverbot als zusätzliche Sanktion vor. Nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) darf ein Fahrverbot aber nur verhängt werden, wenn der Fahrzeugführer grob und beharrlich seine Pflichten verletzt. Daher muss in jedem Fall, auch in den so genannten Regelfällen des § 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), geprüft werden, ob im Einzelfall eine grobe und beharrliche Pflichtverletzung vorlag.
Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher, also wiederholter Pflichtverstoßes zum ersten Mal verhängt, wird die Dauer regelmäßig auf einen Monat festgesetzt (§ 4 Absatz 2 Satz 1 BKatV).
Das Fahrverbot muss von der Entziehung der Fahrerlaubnis unterschieden werden (siehe Abschnitt "Fahrerlaubnisentzug").
Besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen können dazu führen, dass trotz des Regelfalls eine grobe und beharrliche Pflichtverletzung fehlt. Der Betroffene hat also diese besonderen Umstände darzulegen. Solche Umstände können sich beispielsweise im Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung aus der geringen Anzahl der Schilder, die die Geschwindigkeitsbegrenzung angezeigt haben, ergeben. War dies auf einer langen Strecke nur ein Schild, muss das zu schnell Fahren kein grober Pflichtverstoß sein, so dass das Fahrverbot zu Unrecht verhängt wäre.
Liegt ein Regelpflichtverstoß vor und macht der Fahrzeugführer einen Ausnahmetatbestand geltend der gegen ein Fahrverbot spricht, muss dieser durch Zeugen oder andere geeignete Beweismittel nachgewiesen werden.
Einige markante Beispiele, wann die Gerichte von einem groben Pflichtverstoß ausgehen, enthält der nachfolgende Abschnitt.
Grobe Pflichtverletzung
In vielen Fällen sieht der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vor. Es darf aber nur verhängt werden, wenn der Fahrzeugführer grob und beharrlich seine Pflichten verletzt hat. Das stellt § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) klar. Immer wieder beschäftigen sich die Gerichte mit der Auslegung der Begriffe. Besondere Umstände können dazu führen, dass es an einem groben Pflichtverstoß fehlt.
Hier einige Beispiele:
Hat sich ein Fahrzeugführer darüber geirrt, dass an einem Pfosten, an dem sich zwei Verkehrsschilder und ein Zusatzschild befanden, sich die Wirkung des Zusatzschildes nur auf das über ihm angebrachte Vorschriftszeichen bezieht, fehlt es nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landgerichtes (BayObLG) an einem groben Pflichtverstoß. Entscheidend hat das Gericht auch darauf abgestellt, dass zwischen den beiden Verkehrszeichen kein auf den ersten Blick größerer Abstand bestanden hat, als zwischen dem Zusatzschild und dem Verkehrsschild, auf das sich seine Wirkung beschränkt (Beschluss des BayObLG vom 08.05.2003, Aktenzeichen: 2 ObOWi 43/03).
Als Ausnahmeumstand kann auch gelten, dass der Betroffene durch das Fahrverbot seinen Arbeitsplatz verlieren würde oder dass, sofern er selbständig ist, seine berufliche Existenz gefährdet wäre. Ist die Fahrerlaubnis jedoch erst einmal entzogen, hat ein Arbeitnehmer, der wegen Trunkenheit am Steuer aufgefallen ist, aufgrund des drohenden Arbeitsplatzverlustes keinen Anspruch auf eine vorläufige Erteilung seiner eingezogenen Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht (VG) Trier lehnte den entsprechenden Antrag eines Mannes ab, der bereits drei Mal wegen "hochgradiger alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit" seine Fahrerlaubnis abgeben musste. Als Bedingung für eine erneute Teilnahme am Verkehr nannten die Richter ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten (Urteil des VG Trier vom 07.05.2002, Aktenzeichen: 1 L 398/02).
Überfährt eine Fahranfängerin eine rote Ampel, liegt ein Regelpflichtverstoß vor (§ 4 Absatz 1 Nr. 4 der Bußgeldkatalog-Verordnung in Verbindung mit Anlage BKatV Nr. 132.2), der ein Fahrverbot von einem Monat nach sich zieht. Der Richter muss jedoch zumindest in Betracht ziehen, von einem Fahrverbot abzusehen und stattdessen die Geldbuße (hier 125 Euro) zu erhöhen, wenn die Rotlichtsünderin noch sehr jung ist und im Straßenverkehr noch nicht "auffällig" war. Dass er diese Möglichkeit in Betracht gezogen hat, muss der Richter in seiner Urteilsbegründung zumindest andeuten, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 06.02.2002, Aktenzeichen: 2 SS OWi 17/02).
Fahrerlaubnisentzug
Neben der Möglichkeit ein Fahrverbot zu verhängen, kann die Fahrerlaubnis durch ein Gericht auch ganz entzogen werden. Die Entziehung ist im Vergleich zum Fahrverbot die härtere Strafe. Die Fahrer darf - anders als beim Fahrverbot - nicht automatisch nach Ablauf der Frist wieder am Straßenverkehr teilnehmen. Die Fahrerlaubnis muss ihm neu erteilt werden, was frühestens nach sechs Monaten möglich ist (§§ 69, 69a Strafgesetzbuch, StGB). Ob der Betroffene tatsächlich dann nach Ablauf der festgesetzten Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis erhält, entscheidet auf Antrag die jeweilige Führerscheinstelle.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis droht nur, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. In bestimmten, strafrechtlich relevanten Fällen wird dies jedoch vermutet.
Im Einzelnen kommt ein Fahrerlaubnisentzug vor allem in Betracht bei:
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
- Trunkenheit im Verkehr mit mehr als 1,1 Promille (Radfahrer 1,6 Promille)
- unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (in bestimmten Fällen)
- 18 Punkten im Flensburger Zentralregister innerhalb von zwei Jahren (§ 4 Absatz 3 Nr. 3 StVG)
- körperlichen, geistigen oder charakterlichen Mängeln (§ 3 StGB)
Die Sperre kann bis zu fünf Jahre, in Ausnahmefällen sogar lebenslang dauern.
Rechtstipp: Nach Ablauf der Sperrfrist muss die Erlaubnis neu beantragt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann die Eignung. Wenn seit Entzug des Führerscheins mehr als zwei Jahre vergangen sind, verlang die Behörde eine neue Fahrprüfung. Es kann auch gefordert werden, dass Sie sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ("Idiotentest") unterziehen. Gegen die Ablehnung der neuen Erlaubnis kann Widerspruch bei der Behörde, gegen den ablehnenden Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Häufig wird versucht, einen Fahrerlaubnisentzug dadurch zu umgehen, dass im Ausland eine neue Fahrerlaubnis erworben wird. In Zeitungen finden sich Werbeinserate, die mit dem preisgünstigen Erwerb des Führerscheins im Ausland locken. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da die so genannte 185-Tages-Frist gilt. Das heißt, Behörden im einem anderen EU-Land dürfen eine Fahrerlaubnis nur an Personen erteilen, die mindestens 185 Tage ihren Lebensmittelpunkt im jeweiligen Land haben.
Bisher wurde von den deutschen Führerscheinstellen sehr genau geprüft, ob Betroffene tatsächlich mindestens 185 Tage einen ständigen Aufenthalt im Ausland hatten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jüngst jedoch entschieden, dass bei einem im EU-Ausland erworbenen Führerschein die deutsche Führerscheinstelle nicht selbstständig überprüfen darf, ob die Wohnsitzregelung tatsächlich eingehalten wurde. Vielmehr obliegt die Überprüfung dieser Regelung der ausstellenden Behörde im Ausland und ist in ihrem Ergebnis von der deutschen Führerscheinstelle hinzunehmen (Urteil des EuGH vom 29.04.2004, Rechtssache: C-476/01). Ein im EU-Ausland ausgestellter Führerschein muss demnach von den deutschen Behörden anerkannt werden. Dies soll sogar bei entzogener Fahrerlaubnis gelten, soweit die Sperrfrist abgelaufen ist.
Rechtstipp: Ob nach der Entscheidung die deutschen Vorschriften zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis umgangen werden können, ist zweifelhaft. Es bleibt nach wie vor riskant, eine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland zu benutzen, die unter Umgehung der deutschen Vorschriften erlangt wurde. Deutsche Behörden dürfen trotz Ablauf der Sperrfrist und ausländischem Führerschein eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) fordern, wenn begründete Zweifel an der Geeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen. Kommt die betroffene Person der Aufforderung der Behörde nicht nach oder besteht er den Test nicht, kann ihm die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen (zumindest für Deutschland) aberkannt werden (Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.10.2005, Aktenzeichen: VG 11 A 690.05, Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 03.02.2005, Aktenzeichen: RN 5 S 05.30). Die Europäische Union (EU) drängt zudem darauf, dass neue Mitgliedsstaaten der 185-Tage-Regelung entsprechende Vorschriften erlassen. In Polen ist dies bereits erfolgt, in Tschechien zum 1. Juli 2006 vorgesehen
Alkohol
Alkohol am Steuer, ein Fall, bei dem immer mit einem Fahrverbot gerechnet werden muss.
- Liegt der Blutalkoholwert bei 0,5 Promille oder mehr, werden ein Bußgeld von 250 Euro, ein Fahrverbot von einem Monat (Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, Nr. 241) und vier Punkte in Flensburg (Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Punkt 4.1) fällig, wenn keine Fahrunsicherheiten auffallen.
- Besteht schon eine Eintragung, drohen eine Geldbuße von 500 Euro mit einem Fahrverbot von drei Monaten (Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, Nr. 241.1) sowie 4 Punkte (Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Punkt 4.1) als Strafe. Bestehen mehrere Einträge, erhöht sich die Geldbuße auf 750 Euro mit einem Fahrverbot von drei Monaten (Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, Nr. 241.2) sowie vier Punkten (Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, Punkt 4.1).
- Kommt es durch die Wirkung des Alkohols zu einem Unfall, wird die Situation für den Unfallverursacher noch weitaus enger. Auch bei einer BAK von 0,5 Promille ist der Straftatbestand des § 315c StGB erfüllt. Dann handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Es können eine Geldstrafe (30-45 Tagessätze) oder sogar eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Hinzu kommt Führerscheinentzug mit einer Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren und sieben Punkte gemäß Punkt 1.1 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Der Führerschein ist übrigens auch erst mal weg, wenn sich bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille Anzeichen von Fahrunsicherheit zeigen (z. B. Schlangenlinien) und es nicht zu einem Unfall kommt.
Rechtstipp: Ein Atemalkoholtest hat allenfalls dann Beweiskraft vor Gericht, wenn seit dem letzten Alkoholkonsum mindestens 20 Minuten vergangen sind (Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 02.11.2004, Aktenzeichen: 2 ObOWi 471/04).
Zivilrechtlich begründet die Alkoholisierung bei einem Unfall Schadenersatz, bei Personenschäden einen Anspruch des Unfallopfers auf Schmerzensgeld und eventuell auf eine Rente. Des Weiteren haftet der Fahrer selbst, wenn der Unfall auf den Alkoholgenuss zurückzuführen ist. Die Haftpflichtversicherung ist den Versicherungsnehmer und den mitversicherten gegenüber bei einem alkoholbedingten Unfall bis zu einem Betrag von 5.000 Euro (§ 5 Absatz 1 Nr. 5, Absatz 3, der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung) von der Leistung frei. Die eigene Kaskoversicherung verweigert bei einem alkoholbedingten Unfall die Zahlung völlig.
Betäubungsmittel
Neben dem Konsum von Alkohol kann auch die Einnahme von Betäubungsmitteln zur Fahrungeeignetheit und damit zum Entzug der Fahrerlaubnis führen. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Konsum von Cannabis und sämtlichen übrigen Betäubungsmitteln.
Die Einnahme von Betäubungsmitteln mit Ausnahme von Cannabis führt zwingend zum Entzug der Fahrerlaubnis (Anlage 4 zur FeV, Nr. 9.1). Hierbei ist unerheblich, wie oft die Droge eingenommen wurde. In der Rechtsprechung umstritten ist, ob zur Feststellung der Fahruntüchtigkeit ein ärztliches Gutachten erforderlich ist, oder ob der Konsum für sich bereits ausreichend ist. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hält bereits den einmaligen Konsum von Amphetamin, sprich Ecstasy (Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.2000. Aktenzeichen: 7 B 11967/00), der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim den einmaligen Konsum von Kokain (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 14.11.2001, Aktenzeichen: 10 S 1016/01) für die Annahme der Fahrungeeignetheit und damit den Entzug der Fahrerlaubnis für ausreichend.
Der Konsum von Cannabis führt dagegen nur bei regelmäßigem Konsum oder gelegentlichem Konsum unter Hinzutreten weiterer Umstände zur mangelnden Fahreignung. Laut des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) wird regelmäßiger Cannabiskonsum dann angenommen, wenn die Einnahme täglich oder beinahe täglich erfolgt (Entscheidung des BayVGH vom 03.07.1995, Aktenzeichen 11 B 95.1072).
Punkte
Hat ein Verkehrsteilnehmer einen Bußgeldbescheid erhalten oder ist er zu einer Verkehrsstrafe verurteilt worden, kann dieser Verstoß, auch durch einen Punkteeintrag ins Verkehrszentralregister in Flensburg geahndet werden. Im Bereich des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln ist diese Problematik in den vorhergehenden Abschnitten bereits angesprochen worden.
Ein Punkteeintrag wird bei Ordnungswidrigkeiten nach zwei Jahren, bei Entscheidungen wegen Straftaten, mit Ausnahme der in § 29 Absatz 1 Nr. 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) genannten, nach fünf Jahren gelöscht. Das allerdings kann seit einiger Zeit auch schneller gehen. Wenn der Fahrer ein freiwilliges Aufbauseminar besucht und eine Bescheinigung über einen erfolgreichen Abschluss vorlegt, werden ihm vier Punkte abgezogen. Ist sein Punktestand bereits auf neun bis 17 angewachsen, werden ihm nur noch zwei Punkte erlassen (§ 4 Absatz 4 StVG).
Hat der Führerscheininhaber 18 Punkte auf seinem Konto, ist der Entzug der Fahrerlaubnis vorgesehen (§ 4 Absatz 3 Nr. 3 StVG). Die Eigenschaft als Vielfahrer begründet keine Vergünstigungen (Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.01.2005, Aktenzeichen: 11 CS 04.2955). Laut Verwaltungsgericht (VG) Trier muss jedoch der Autofahrer vor Entzug die Möglichkeit gehabt haben, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, um so unter die 18-Punkte-Marke zu kommen (Urteil des VG Trier vom 12.03.2001, Aktenzeichen: 1 L 225/01).
Aufbauseminare können Autofahrer übrigens für rund 250 Euro bei ausgewählten Fahrschulen belegen.
Rechtstipp: Informationen über den eigenen Punktestand in Flensburg sind schriftlich beim Kraftfahrt-Bundesamt, Förderstraße 16, 29444 Flensburg erhältlich. Dazu bedarf es neben der Angabe von Namen, Geburtsnamen, allen Vornamen, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort entweder einer "amtlich beglaubigten" Unterschrift oder einer nicht beglaubigten Unterschrift unter Vorlage einer vergrößerten Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres gültigen Personalausweises/Passes.
Die Auskunft selbst ist kostenfrei.
Weitere Ratgeber im Verkehrsrecht:
Bußgeldbescheid Teil I
Bußgeldbescheid Teil II
Verkehrsunfall Teil 1
Verkehrsunfall Teil 2
Verkehrsunfall Teil 3