Alleinige Haftung für Schaden nach Rückwärtsausparken

Wer mit seinem Pkw rückwärts aus einer Parkbucht herausfährt, muss die Regeln der §§ 9 Abs. 5 und 10 StVO beachten, wonach den Rückwärtsfahrenden besondere Sorgfaltspflichten treffen. Kommt es beim Ausfahren eines Pkws aus einer Parkbucht in die Fahrbahn zu einer Kollision mit einem die Fahrbahn befahrenden Pkw, spricht für das Oberlandesgericht Köln ein Anscheinsbeweis für ein sorgfaltswidriges Verhalten des rückwärts Anfahrenden mit der Folge, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallgegners vollständig zurücktritt und der Ausparkende zu 100 Prozent für den Unfallschaden haftet.

 

Urteil des OLG Köln vom 13.07.2011

I-5 U 26/11

NJW-RR 2011, 1325

DAR 2011, 640

 

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