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Das Verbraucherrecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet, sondern hat Berührungspunkte mit mehreren Rechtsgebieten. Neben Fragen aus den Bereichen „Kapital- und Immobilien", den klassischen Haustürwiderrufs- und Fernabsatzverträgen, Bürgschaften und Gewinnzusagen, treten in den letzten Jahren immer häufiger Berührungspunkte zum Onlinerecht auf.
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Verbraucherinteressen besonderen Schutzes bedürfen. Dieser wird durch das Verbraucherrecht in einer Vielzahl von Gesetzen angeordnet und versprochen. So sollen zum Bespiel die Regelungen zum Verbraucherkredit, den Haustürgeschäften, den Fernabsatzverträgen, das Versicherungs-, Miet-, Kauf-, Kreditrecht, etc. dem Verbraucher Sicherheit bieten.
Auch wenn es sich der europäische Gesetzgeber auf die Fahne geschrieben hat, die Verbraucherinteressen in Europa unter besonderen Schutz zu stellen ist durch die anfängliche Regelungsflut noch kein Paradies für Verbraucher entstanden.
Antworten zu den am Häufigsten gestellten Fragen finden Sie in unseren Ratgebern:
Verbraucherrecht Teil 1
Ob Kaufvertrag, Werkvertrag oder Reise, wenn die vertragliche Leistung nicht so ist, wie gebucht, bestellt oder gekauft, muss der Verbraucher das nicht hinnehmen. Jeder Vertrag zieht für beide Vertragsparteien Rechte und Pflichten nach sich, die zum Schutz der Verbraucher besonders ausgestaltet sind. Im vorliegenden Ratgeber wird aufgezeigt, wann Sie einen Vertag widerrufen oder von ihm zurücktreten können, wann bei Mängeln Schadensersatz erfolgt und was bei der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten ist. Des Weiteren werden Verjährung und andere Fristen dargestellt, die für die Rechtsdurchsetzung wichtig sind.
Verbraucherrecht Teil 2
Ein zentraler Bestandteil des Verbraucherrechts sind die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf. "Verbraucherrecht Teil 2" erklärt, welche besonderen Rechte Privatpersonen (Verbrauchern) zustehen, wenn sie eine mangelhafte Sache von einem Gewerbetreibenden oder Selbstständigen (Unternehmer) gekauft haben: Garantie, Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz.
Haustürgeschäfte Teil 1
Der Vertreter vor der Haustür - wer kennt ihn nicht? Und wer hat nicht schon unüberlegt einen Kauf getätigt. Stichwort Überrumpelungseffekt. Ob im eigenen Heim oder auch in öffentlichen Gebäuden oder auf Butterfahrten. Was die Wenigsten wissen: Hier gilt überall das Haustürwiderrufsrecht. Der vorliegende Ratgeber behandelt im ersten Teil den Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsrechts und geht auf für bestimmte Verträge (Versicherungsvertrag, Kreditvertrag) geltende Sonderregelungen ein.
Haustürgeschäfte Teil 2
Wer in der Wohnung, am Arbeitsplatz oder im öffentlichen Bereich mit dem Abschluss eines Vertrags überrumpelt wurde, kann vom Vertrag unbeschadet wieder loskommen. Ihm steht ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht zu. Diese werden im vorliegenden zweiten Teil des Ratgebers zum Haustürwiderrufsrecht ausführlich beleuchtet. Im Mittelpunkt stehen die Belehrungspflicht des Unternehmers und die damit verbundene Widerrufsfrist. Daneben wird klargestellt, bei welchen Fallgruppen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, ob und wie die gesetzlichen Vorschriften vertraglich geändert oder ausgeschlossen werden können und welche Besonderheiten bei der Rechtsdurchsetzung zu beachten sind.
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