Verbraucherrecht Teil 2
- Einleitung
- Verbrauchsgüterkauf
- Sonderregeln
- Gewährleistungsrechte
- Beanstandung von Mängeln
- Nacherfüllung
- Rücktritt
- Minderung
- Schadensersatz
- Umtausch
- Garantien
- Garantievertrag
- Verjährung
- Rabatte und Zugaben
Einleitung
Wer eine Sache kauft, die nicht funktioniert oder beschädigt ist, muss das nicht hinnehmen. Denn jeder Vertragsschluss zieht für beide Vertragsparteien Rechte und Pflichten nach sich. Während der Kunde sich vertraglich in der Regel dazu verpflichtet, einen bestimmten Preis für eine Ware, Dienstleistung oder Auftragsarbeit zu bezahlen, verspricht der Anbieter, seine Leistung pünktlich und frei von Mängeln zu erbringen. Gelingt ihm das nicht, kann der Kunde sein Recht einfordern, wenn er weiß, wie man richtig vorgeht und seine Rechte kennt.
Während sich Teil 1 des Ratgebers "Verbraucherrecht" mit den Kundenrechten Widerruf, Rücktritt und Schadensersatz sowie der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen beschäftigt, erläutert der vorliegende zweite Teil speziell und ergänzend den Verbrauchsgüterkauf.
Verbrauchsgüterkauf
Was Verbrauchsgüterkauf ist, wird in § 474 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert. Die Vorschriften der Paragrafen 474 bis 479 BGB finden dort - und nur dort Anwendung, wo ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.
Wer Verbraucher ist, sagt § 13 BGB: "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann."
Der Unternehmer wird in § 14 Absatz 1 BGB definiert: " Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."
Demnach gelten diese Vorschriften nicht für Rechtsgeschäfte von Unternehmern untereinander, auch nicht von Verbrauchern untereinander und für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern als Käufern.
Sonderregeln
Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, finden gemäß § 474 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmte Vorschriften des allgemeinen Kaufrechts keine Anwendung.
Es sind dies:
- die Haftungsbeschränkung bei öffentlicher Versteigerung (§ 445 BGB)
- der Gefahrübergang auf den Käufer bereit durch Absendung beim Versendungskauf (§ 447 BGB)
Wichtig also: Beim Verbrauchsgüterkauf hat der Versender einer Bestellung dafür einzustehen, dass die Sache auch beim Kunden ankommt. Geht sie auf dem Postweg verloren, haftet der Unternehmer.
Gewährleistungsrechte
Ist die gekaufte Sache nicht von der vereinbarten Beschaffenheit, weicht also die Ist- von der Soll-Beschaffenheit ab, liegt ein Sachmangel vor. Dies gilt auch, wenn die Sache vom Verkäufer oder seinem Gehilfen mangelhaft montiert wurde.
In diesem Fall stehen dem Verbraucher verschiedene Rechte zu.
In Betracht kommen:
- Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB)
- Rücktritt (§§ 437 Nr. 2 Alternative 1, 440, 323, 326 Absatz 5 BGB)
- Minderung (§§ 437 Nr. 2 Alternative 2, 441 BGB)
- Schadensersatz (§§ 437 Nr. 3 Alternative 1, 440, 280, 281, 283, 311a BGB)
- Ersatz frustrierter Aufwendungen (§§ 437 Nr. 3 Alternative 2, 284 BGB)
Rechtstipp: Alle vor Mitteilung eines Mangels der Kaufsache getroffenen Vereinbarungen über die Sachmängelhaftung des Verkäufers sind unwirksam, soweit die Vereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers vom Gesetz abweicht (§ 475 Absatz 1 BGB). In der Praxis hat dies besondere Bedeutung beim privaten Gebrauchtwagenkauf von einem Unternehmer (z. B. Autohändler). Der früher mögliche weitgehende Gewährleistungsausschluss ist heute nicht mehr möglich (siehe Abschnitt "Verjährung").
Über die einzelnen Gewährleistungsrechte und wann und wie sie geltend gemacht werden können, informieren die nachfolgenden Abschnitte.
Beanstandung von Mängeln
Wer bei Erhalt einer gekauften oder bestellten Ware einen Mangel entdeckt, muss diesen beanstanden, um seine Rechte nicht zu verlieren. Für die Mängelrüge hat er allerdings sechs Monate Zeit. Das Gesetz sieht zwar eine Haftung des Verkäufers für Mängel nur vor, wenn diese bereits bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen haben (§ 434 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), innerhalb dieser sechs Monate muss jedoch der Händler beweisen, dass die verkaufte Sache zum Zeitpunkt der Übergabe keinen Mangel hatte. Insgesamt kann der Verbraucher zwei Jahre lang Sachmängelrechte geltend machen. Nach sechs Monaten kann es jedoch zu Beweisschwierigkeiten kommen (§ 476 BGB).
Die Sachmängelrechte sind stets gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen; nur er ist Vertragspartner aus dem Kaufvertrag.
Rechtstipp: Lassen Sie sich nicht mit dem Argument abspeisen, der Hersteller sei zuständig - mit ihm haben Sie keinen Vertrag geschlossen.
Nacherfüllung
Der Kunde kann bei Mangelhaftigkeit zunächst nur Nacherfüllung verlangen.
Dabei hat er grundsätzlich selbst die Wahl, ob er
- Beseitigung des Mangels (Nachbesserung, Reparatur)
oder - Neulieferung (Ersatz)
wünscht.
Der Verkäufer kann jedoch die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Ein erheblichem Aufwand für die Mängelbeseitigung ist allerdings für sich allein nicht unverhältnismäßig, wenn für den Käufer ein objektiv berechtigtes Interesse an einer mangelfreier Vertragsleistung besteht (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.11.2005, Aktenzeichen: VII ZR 64/04).
Alle zur Nacherfüllung nötigen Kosten (Transport-, Arbeits-, Materialkosten) fallen dem Verkäufer zur Last. In der Regel sollte die Nachbesserung beim ersten Mal gelingen, zwei Nachbesserungsversuche dürften im Regelfall zumutbar sein. Auch beim Auftreten verschiedener Fehler muss der Käufer nicht etwa für die Behebung eines jeden Fehlers die mehrfache Nachbesserung dulden, mehr als drei Nachbesserungsversuche sind in jedem Fall unzumutbar.
Tritt nach den durchgeführten Nachbesserungsversuchen wiederum ein Mangel auf, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Die Nacherfüllung hat Vorrang vor den anderen Sachmängelrechten, außer, die Nacherfüllung macht keinen Sinn, wie bei Verweigerung durch den Verkäufer, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung.
Wichtig! Der Käufer muss immer erst den Verkäufer zur Nacherfüllung auffordern und ihm eine entsprechende Frist setzen. Repariert der Käufer selbst oder lässt er anderweitig (hier: in einer anderen Vertragswerkstatt des Herstellers) reparieren, hat er keinen Kostenersatzanspruch gegen den Verkäufer (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.02.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 100/04).
Rücktritt
Beim Rücktritt gibt der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Ware zurück und erhält dafür den gezahlten Kaufpreis wieder.
Ein Recht auf Rücktritt hat der Käufer grundsätzlich jedoch erst nachdem er dem Verkäufer die Gelegenheit geben hat, nachzuerfüllen (siehe vorheriger Abschnitt). Erst wenn die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlgeschlagen ist, kann der Käufer den Kaufpreis zurückverlangen und seinerseits die mangelhafte Sache zurückgeben. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder ihm gar nicht zumutbar war.
Die gesamten Kosten für die Rückabwicklung des Vertrages trägt der Händler. Handelt es sich bei der fehlerhaften Ware beispielsweise um sperrige Möbel oder muss teures Rücksendeporto bezahlt werden, dann muss der Händler die Ware entweder auf eigene Kosten beim Käufer abholen oder - falls dieser die Ware selbst zurückschickt - die Portokosten ersetzen.
Bei Alltagsgeschäften (z. B. Kauf einer CD im Ladengeschäft) vollzieht sich der Rücktritt jedoch in der Regel dadurch, dass der Kunde die Ware wieder in das Ladengeschäft zurückbringt und dort der Kaufpreis wieder ausbezahlt wird.
Rechtstipp: Bietet Ihnen der Verkäufer lediglich einen Einkaufsgutschein an, anstatt den Kaufpreis auszubezahlen, müssen Sie sich nicht darauf einlassen. Das Gesetz gibt Ihnen hier das Recht, im Falle des Fehlschlagens oder Verweigerns der Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten.
Minderung
Die Alternative zum Rücktritt ist für den Kunden die Kaufpreisminderung gemäß § 441 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Statt die Ware zurückzugeben (siehe vorheriger Abschnitt) hat der Käufer nach eigener Wahl die Möglichkeit, die fehlerhafte Ware zu behalten und dafür den Kaufpreis herabzusetzen. Bei kleineren Fehlern, beispielsweise einem kleinen Fleck auf der Couchgarnitur, kann sich dieser Weg lohnen.
In welcher Höhe sich die Kaufpreisminderung bewegt regelt § 441 Absatz 2 Satz 1 BGB. Danach ist bei der Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden habe würde. Soweit erforderlich kann die Minderung auch durch Schätzung ermittelt werden. In der Praxis ist dies in der Regel Verhandlungssache. Zur Orientierung können eventuelle Reparaturkosten herangezogen werden - eine konkrete Bezifferung der Wertminderung, die beispielsweise durch einem Fleck auf der Couchgarnitur eingetreten ist, ist in der Praxis jedoch nur schwer möglich.
Kann eine Einigung hinsichtlich der Höhe der Kaufpreisminderung nicht erzielt werden, muss in den Fällen, in denen es sinnvoll und möglich ist (z. B. bei Neufahrzeugen) notfalls ein Sachverständiger die Wertminderung beziffern. Auch unerhebliche Mängel berechtigen zu einer Minderung (§ 441 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Rechtliche Voraussetzung für die Minderung ist - wie beim Rücktritt - dass dem Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben wurde, nachzuerfüllen und dies fehlgeschlagen ist, der Mangel also nicht behoben werden konnte oder keine Ersatzlieferung möglich war. Im täglichen Leben ist das etwa dann der Fall, wenn dem gekauften Schrank ein Knauf fehlt und der Verkäufer Ihnen keinen anderen Schrank dafür geben und auch keinen Knauf anschrauben kann.
Eine Fristsetzung ist - wie beim Rücktritt - entbehrlich, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 3 BGB verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder ihm gar nicht zumutbar war.
Schadensersatz
Unabhängig vom Rücktritt und Minderung hat der Käufer bei einem Mangel an der Sache oder bei Nichterfüllung (Nichtlieferung) einen Schadensersatzanspruch. Der Anspruch kann allein oder neben Rücktritt beziehungsweise Minderung geltend machen.
So kann der Käufer beispielsweise den Kaufpreis zurückverlangen und weitergehenden Schaden geltend machen, insbesondere sich auch frustrierte Aufwendungen (siehe dazu Ratgeber "Verbraucherrecht Teil 1") ersetzen lassen.
Umtausch
Ist die erworbene Ware nicht mangelhaft, möchte der Käufer aber trotzdem umtauschen, weil zum Beispiel das Geburtstagskind das geschenkte Buch schon hat, ist er auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht - etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer ein Recht zum Umtausch zugesichert hat und der Käufer dies beweisen kann. In machen Geschäften erfolgt dies durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Werbeaussagen.
Garantien
Zusätzlich zur gesetzlich verankerten Sachmängelhaftung des Verkäufers bieten die Hersteller der verkauften Produkte dem Kunden oftmals eine Garantie an.
Die Begriffe Garantie und Sachmängelhaftung werden häufig vermischt, was schwere Konsequenzen haben kann:
- Bei der Sachmängelhaftung muss der Verkäufer nur dafür einstehen, dass die Sache bei Gefahrübergang, also bei Übergabe fehlerfrei war.
- Gibt der Verkäufer eine Garantie, muss er auch dafür einstehen, dass an der Sache während der Garantiezeit auch kein neuer Mangel eintritt.
Das Gesetz trennt zwischen Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien:
- Bei der Beschaffenheitsgarantie übernimmt der Verkäufer die Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit während der Garantiezeit (z. B. Durchrostungsgarantie bei Neuwagen).
- Bei der Haltbarkeitsgarantie garantiert der Verkäufer, dass die Sache während der Garantiezeit eine bestimmte Beschaffenheit behält (z. B. Mobilitätsgarantie bei Neuwagen)
Gesetzlich geschuldet ist nur die Sachmängelhaftung, eine Garantie muss der Verkäufer nicht geben. Wird eine Garantie eingeräumt, besteht diese in jedem Fall unabhängig von der gesetzlichen Sachmängelhaftung des Verkäufers und beruht nicht auf Gesetz, sondern auf einem zwischen Hersteller und Kunden geschlossenen "Garantievertrag".
Zu den Einzelheiten des Garantievertrages informiert der nachfolgende Abschnitt.
Garantievertrag
Wie bereits im vorherigen Abschnitt erwähnt, besteht eine Garantie für den Eintritt von Mängeln während der Garantiezeit nur, wenn dies die Parteien vereinbaren. Die gesetzliche Sachmängelhaftung erfasst dagegen nur Fehler, die bei Übergabe bereits vorhanden waren.
In der Praxis wird für eine Garantievereinbarung kein Vertrag unterzeichnet. Der Garantievertrag kommt in der Regel dadurch zustande, dass der Hersteller der ausgelieferten Ware ein Garantieheft beilegt und der Kunde durch Annahme des Garantieheftes sein Einverständnis mit dem Abschluss eines Garantievertrages signalisiert.
Eine Garantie kann dem Kunden das Recht auf kostenlose Reparatur innerhalb der Garantiezeit geben, beinhaltet aber normalerweise kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung. Darüber hinaus enthalten die meisten Garantieverträge Einschränkungen hinsichtlich des Leistungsumfangs und beschränken die Leistungspflicht des Herstellers - zum Beispiel auf die Reparatur nur bestimmter Bauteile. Es ist auch möglich, dass der Hersteller an die Garantieleistung bestimmte Voraussetzungen knüpft - beispielsweise die regelmäßige Wartung und Pflege des Neuwagens durch eine Vertragswerkstatt des Herstellers. Die gesetzliche Sachmängelhaftung ist also im Verhältnis zur Garantie das weitergehende Recht, besteht jedoch - im Unterschied - nur für bereits vorhandene Fehler (siehe Abschnitt "Gewährleistungsrechte").
Das Verbrauchsgüterkaufrecht enthält für Garantien in § 477 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Sonderbestimmungen: Eine Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten, sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Außerdem müssen Sie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben aufführen, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
Wird eine der vorstehenden Voraussetzung nicht erfüllt, bleibt die Garantieverpflichtung trotzdem bestehen.
Verjährung
Sachmängelrechte verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Kaufsache, wie § 438 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt.
Beim Verbrauchsgüterkauf kann die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers nicht wirksam auf weniger als zwei Jahre bei neuen Sachen und nicht auf weniger als ein Jahr bei gebrauchten Sachen vertraglich reduziert werden (§ 475 Absatz 2 BGB). Wer einen Gebrauchtwagen beim Händler kauft, der kann also immer zumindest ein Jahr Sachmängel geltend machen.
Rabatte und Zugaben
Rabattgesetz und Zugabenverordnung wurden Mitte 2001 aufgehoben. Dem Kunden steht damit der Weg offen, günstigste Preiskonditionen beim Verkaufsgespräch auszuhandeln. Zuvor war es den Händlern nach dem Rabattgesetz untersagt, mehr als drei Prozent Nachlass - und diesen nur für den Fall der Barzahlung - zu gewähren. Der preisbewusste Verbraucher kann durch geschicktes Verhandeln günstigste Schnäppchen herausschlagen. Gibt der Händler beim Preis nicht nach, besteht die Möglichkeit, sich auf eine kostenlose Zugabe zu einigen - auch dies war zuvor offiziell verboten. Es ist also durchaus denkbar und mittlerweile auch nicht unüblich, beim Kauf einer Stereoanlage noch eine CD als Geschenk dazu zu bekommen oder das Neufahrzeug inklusive Winterreifen zu erwerben.