Unfall beim Schlafwandeln
Das Landgericht Bayreuth folgte der Rechtsauffassung der Versicherung und wies die Klage im vollen Umfang ab. Schlafwandeln fällt unter den Sammelbegriff der Bewusstseins- und Geistesstörungen im Sinne der Ausschlussklausel. Eine Bewusstseinsstörung setzt dabei nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraus. Vielmehr genügt eine Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit in einer Gefahrenlage. Dies war hier gegeben.
Urteil des LG Bayreuth vom 10.09.2010
23 O 938/09
Wirtschaftswoche Heft 5/2012, Seite 97








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