Teilzeitwohnrecht

Firmen wie zum Beispiel Hapimag haben dadurch eine gewisse Be­rühmtheit erlangt. Nachdem hunderttausende von Ver­brauchern ihre eigenen Erfahrungen hiermit gemacht hatten, reagierte der Gesetzgeber
zu deren Schutz mit dem Teilzeitwohnrechtegesetz. Damit wurde es ruhig um diese Art von Zeitverträgen.

Neuer Versuch

Nunmehr erleben die Timesharer wieder eine Art Auferstehung. Vor allem große Anbieter - etwa Marri­otts Vacation Club - versuchen, ihre Ferienanlagen weltweit in Gestalt einer Mitgliedschaft zu finanzieren. Auch wenn wir Verbraucher seit mehreren Jahren innerhalb der EU besonderen Schutz bei diesen Ver­trägen genießen, gilt es Vorsicht walten zu lassen.

Die folgend beschriebenen Rechte hat man als Verbraucher und sollte sie unbedingt beachten. Ein Teilzeit­wohnraumvertrag beinhaltet, dass ein Unternehmer einem Verbraucher das Recht verschafft, ein Wohnge­bäude jeweils für einen bestimmten Zeitraum des Jahres zu Erholungs­- oder Wohnzwecken zu nutzen. Im Gegenzug erhält der Unternehmer die Zahlung eines Gesamtpreises. Das Wohnrecht gilt mindestens für die Dauer von drei Jahren.

Hierbei ist der Anbieter solcher Ver­träge EU-weit verpflichtet, in Be­zug auf das Nutzungsrecht einen Prospekt auszuhändigen. An die Angaben im Prospekt ist der Unter­nehmer auch dann gebunden, wenn im Vertrag nichts davon zu finden ist.

Der Prospekt muss dabei alle Min­destanforderungen erfüllen. Er muss Angaben zur Größe der Wohnräu­me und des Grundstücks, der Bau­art, den technischen Einrichtungen, Parkplätze, Lage, unmittelbare Um­gebung und Verkehrsanbindungen enthalten. Auch darf der Hinweis auf das Bestehen eines Widerrufsrechts nicht fehlen.

Dieses Widerrufsrecht besteht bis zu zwei Wochen nach Vertragsabschluss. Hat der Unternehmer beispielsweise in seinem Prospekt nicht darauf aufmerksam gemacht, hat er keinen Prospekt ausgehändigt oder diesen nicht in der Heimatspra­che des Verbrauchers abgefasst, so verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. Innerhalb der EU hat jeder Verbraucher ein Recht auf ei­nen Prospekt sowie auf einen Ver­trag in der Sprache seines Heimat­staates.

Rückabwicklung

Solche Teilzeitwohnrechteverträge können auch nur schriftlich wirksam abgeschlossen werden. In Deutsch­land und manch anderen EU-Staa­ten muss dies darüber hinaus vor ei­nem Notar geschehen.

Ferner besteht ein so genanntes An­zahlungsverbot. Der Anbieter darf von Ihnen keinen Vorschuss oder eine Anzahlung verlangen. Der Anspruch auf Zahlung entsteht erst mit dem wirksam abgeschlossenen Vertrag.

Doch was geschieht, wenn man sich von dem Vertrag doch wieder tren­nen will? Die Kosten der Rückab­wicklung hat der Verbraucher grund­sätzlich nicht zu tragen. Bereits angefallene Notarkosten et cetera sind dem Unternehmer nur dann und auch nur in angemessener Weise zu erstat­ten, wenn dies zuvor im Vertrag aus­drücklich so vereinbart gewesen ist.

Abschließend hat der Gesetzgeber klargestellt, dass von den Regeln des Gesetzes zum Schutze des Verbrau­chers nicht zu seinen Lasten abge­wichen werden darf.

Selbst wenn der Anbieter gegenüber dem Verbraucher versuchen sollte, mit gänzlich anderen Vertragskon­strukten das Teilzeitwohnrecht zu umgehen, so gilt auch hierfür das Gesetz. Der Verbraucherschutz ge­nießt daher eine hohe Qualität. Dennoch ist es ratsam, sich vor Abschluss solcher Verträge eingehend juristisch beraten zu lassen. Guter Rat kann ruhig etwas kosten, schützt er doch später vor Ratlosigkeit.

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