Neuwagenkauf: keine Bindung an Nachbesserungsverlangen
Das Landgericht Hagen hält einen Käufer an eine getroffene Wahl der Art der Nacherfüllung nicht mehr gebunden, wenn die gewählte oder vereinbarte Art der Nacherfüllung misslingt. Dies war hier der Fall. Der Händler kann sich bei einem gravierenden Mangel auch nicht darauf berufen, dass die Neulieferung unverhältnismäßige Kosten (hier ca. 20 Prozent über dem vereinbarten Kaufpreis) verursachen würde. Im Ergebnis kann der Käufer die Lieferung eines gleichwertigen Wagens verlangen.
Urteil des LG Hagen (Westfalen) vom 29.07.2011
2 O 50/10
DAR 2012, 23
NJW-RR 2012, 117








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