Diskriminierung: Verweigerung eines Diskothekenbesuchs wegen der Hautfarbe

Wird einer Person der Besuch einer Diskothek allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert, stellt dies eine unzulässige Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar, wodurch ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung begründet werden kann. Das Oberlandesgericht Stuttgart sprach einem dunkelhäutigen jungen Mann, dem vom Türsteher der Diskothek der Zutritt mit der Begründung verweigert worden war, es seien "schon genug Schwarze drin", Schadensersatz in Höhe von 900 Euro zu.

 

Urteil des OLG Stuttgart vom 12.12.2011

10 U 106/11

MDR 2012, 152

VersR 2012, 329

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Was mich interessieren würde,wie lange hat es gedauert von der Auktion bis hin zum Anschreiben von denen?bei mir ist es vier Wochen her...

Egal Egal 25. Mai, 2013 |

Was es alles für Sachen gibt...da hat sie (oder ein er?) sich tatsächlich eine falsche Identität gekauft. Wenn denn wirklich bezaht wurde...

Jim Jim 24. Mai, 2013 |

Hier wird aber definitiv mitgelesen...
Die Medikamente sind nun von der Homepage verschwunden...

Michael Michael 24. Mai, 2013 |

Hallo zusammen,
gleiche Problem hier, dietzinator oder wie auch immer hat ein Trikot gekauft und nicht bezahlt. Ich gehe mal davon aus,...

patrick patrick 24. Mai, 2013 |

Hallo,

ich habe heute auch Post von Herrn Oswald bekommen. Er hat in einer eBay Auktion auf mein Samsung S4 geboten, 1€. Da ich das...

Schneider Schneider 24. Mai, 2013 |

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