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Das Amtsgericht Halle (Saale) setzte den Streitwert für eine Abmahnung wegen des unbefugten Einstellens eines Films in eine Internet-Tauschbörse auf 1.200 Euro fest. In der Abmahnung war bei den hierfür
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Wettbewerbsrecht

"Veraltete" Widerrufsbelehrung
Die Internetseite eines Mobilfunkanbieters enthielt in der gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung folgenden Passus: "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn E. mit der Ausführung der
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Haustürgeschäfte Teil 2

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Dienstag, 26. Juni 2007
Wer in der Wohnung, am Arbeitsplatz oder im öffentlichen Vereich mit dem Abschluss eines Vertrags überrumpelt wurde, kann vom Vertrag unbeschadet wieder loskommen. Ihm steht ein Widerrufs oder ein Rückgaberecht zu. Diese werden im vorliegenden zweiten Teil des Ratgebers zum Haustürwiderrufsrecht ausführlich beleuchtet. Im Mittelpunkt stehen die Belehrungspflicht des Unternehmers und die damit verbundene Widerrufsfrist. Daneben wird klargestellt, bei welchen Fallgruppen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, ob und wie die gesetzlichen Vorschriften vertraglich geändert oder ausgeschlossen werden können und welche Besonderheiten bei der Rechtsdurchsetzung zu beachten sind.

  • Einführung
  • Widerrufsrecht
  • Widerrufsfrist
  • Belehrungspflicht
  • Fehlerhafte Belehrung
  • Folgen des Widerrufs
  • Rückabwicklung von Kreditverträgen
  • Rückgaberecht
  • Form der Rückgabe
  • Umgehungsverbot
  • Unabdingbarkeit
  • Zuständiges Gericht
  • Geschäfte im Ausland
 

Einführung

Wer in der Wohnung, am Arbeitsplatz oder im öffentlichen Bereich mit dem Abschluss eines Vertrags überrumpelt wurde, kann vom Vertrag unbeschadet wieder loskommen. Ihm stehen Widerrufs- und Rückgaberechte zu.

Während sich "Haustürgeschäfte Teil 1" damit beschäftigt hat, wann überhaupt ein Haustürgeschäft vorliegt und in welchen Lebenssituationen die verbraucherschützenden Normen greifen, setzt sich der vorliegende zweite Teil des Ratgebers mit den einzelnen Rechten auseinander, die dem Verbraucher nach einem Haustürgeschäft zustehen. Daneben wird klargestellt, ob und wie die gesetzlichen Vorschriften vertraglich geändert oder ausgeschlossen werden können und welche Besonderheiten bei der Rechtsdurchsetzung zu beachten sind.

Widerrufsrecht

§ 312 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) räumt dem Verbraucher bei einem Haustürgeschäft die Möglichkeit ein, seine Willenserklärung zu widerrufen.

Damit der Widerruf wirksam ist, müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • Der Widerruf muss an den Widerrufsempfänger gerichtet sein, also an den Unternehmer des Haustürgeschäftes.
  • Der Widerruf muss grundsätzlich in Textform erklärt werden, also schriftlich oder elektronisch, soweit eine Dauerhaftigkeit des Datenträgers gewährleistet ist (Telefax oder E-Mail reicht). Auch ein bloßes Rücksenden der Ware genügt.
  • Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich und auch nicht geboten. Es muss jedoch erkennbar sein, auf welchen Vertrag sich der Widerruf bezieht (Datum und Rechnungsnummer angeben).
  • Das Wort "Widerruf"' braucht nicht ausdrücklich vorkommen, es muss aber klar werden, dass der Verbraucher nicht länger an dem Vertrag festhalten möchte.
  • Der Widerruf muss fristgerecht innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, an welchem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Absatz 2 Satz 1 BGB).

Einzelheiten zum Lauf der Widerrufsfrist werden in den nachfolgenden Abschnitten erläutert.

Widerrufsfrist

Grundsätzlich kann der der Verbraucher ein Haustürgeschäft nur innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss widerrufen. Über die dazu nötigen Formalien informiert der vorhergehende Abschnitt.

Zur Wahrung der Frist reicht die rechtzeitige Absendung des Widerrufs aus, auf den Zugang beim Unternehmer kommt es hierbei also nicht an. Damit der Widerruf aber überhaupt wirksam wird, muss er aber nach § 130 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dem Widerspruchsempfänger zugegangen sein. Die Beweislast für den Zugang trägt der Verbraucher, es empfiehlt sich daher ein Einschreiben mit Rückschein oder - billiger - das Versenden (vorab) per Telefax (Der Sendebericht ist der Nachweis des Zugangs).

Belehrungspflicht

Die Widerrufsfrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, an welchem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Die Belehrung muss auch Namen und Anschrift des Unternehmers (Widerspruchsempfänger) enthalten und vom Verbraucher unterzeichnet werden. Sie muss mit Vertragsschluss erteilt werden. Erfolgt sie später, beträgt die Frist einen Monat.

An die Belehrungspflicht stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen: Bei einem Haustürverkauf an Ausländer muss die Belehrung in der Muttersprache des Kunden abgefasst sein (Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 16.01.1997, Aktenzeichen: 20 C 9384/96). Laut Landgericht (LG) München I reicht es auch nicht aus, dass die Belehrung den Gesetzestext wiedergibt. Dem Hinweis, dass der Widerruf "in Textform" möglich sei, müssen zumindest Beispiele wie Brief, Fax oder Email hinzugefügt werden. Anders sei dem Laien nicht verständlich, was mit einem Widerruf "in Textform" gemeint sei (Urteil des LG München I vom 17.04.2003, Aktenzeichen: 2 O 15288/03).

Schließlich gilt noch eine in der Praxis wichtige Beweislastumkehr: Ist der Fristbeginn streitig, so trifft den Unternehmer die Beweislast für die Tatsachen, aus denen die Nichteinlegung des Widerspruches hergeleitet werden soll, also die Erteilung der ordnungsgemäßen Belehrung und deren Zeitpunkt (§ 355 Absatz 2 Satz 4 BGB).

Fehlerhafte Belehrung

Im vorherigen Abschnitt wurde festgestellt, dass das Widerrufsrecht erst nach einer ordnungsgemäßen Belehrung zu laufen beginnt. Deshalb stellt sich die Frage, was passiert, wenn keine oder eine fehlerhafte Belehrung erfolgt ist.

§ 355 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt allgemein, dass Widerrufsrechte sechs Monate nach Vertragsschluss erlöschen. Gemäß Satz 3 der Norm gilt das allerdings nicht bei fehlerhafter Bekehrung. In diesem Fall kann der Verbraucher also auch noch später als nach sechs Monaten widerrufen - also auch noch nach vielen Jahren, soweit das Recht nicht entfallen ist (siehe nachfolgender Abschnitt).

Folgen des Widerrufs

Der Widerruf befreit den Verbraucher nicht von sämtlichen Pflichten. Während der Widerrufsfrist gilt der Grundsatz der schwebenden Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Grundsätzlich bestehen solange Erfüllungsansprüche (Zahlung, Lieferung) bis der Verbraucher wirksam widerruft. Der Widerruf stellt danach nichts anderes als ein besonderes, gesetzliches Rücktrittsrecht dar. Deshalb gelten für den Widerruf nach § 357 Absatz 1 BGB die Vorschriften über gesetzliche Rücktrittsrechte (§§ 346 bis 354 BGB) entsprechend.

§ 357 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, was beide Parteien bei Widerruf zu tun haben.

Der Verbraucher ist zur Rücksendung der Ware verpflichtet. Er kann nicht mehr verlangen, dass die Sache vom Unternehmer abgeholt wird. Die Kosten der Rücksendung hat aber der Unternehmer zu tragen, wenn nicht, bei einem Bestellwert bis 40 Euro, etwas anderes vereinbart wurde oder die bestellte Ware nicht der gelieferten Ware entspricht. Den Unternehmer trifft hierbei auch die Transportgefahr; wird die Ware beim Transport beschädigt, haftet der Verbraucher dafür nicht.

Der Verbraucher haftet für Verschlechterung, Untergang der Sache oder anderweitige Unmöglichkeit der Rückgabe, die er zu vertreten hat. Hierfür hat er dem Unternehmer den Wert oder die Wertminderung zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Der Verbraucher haftet nur im Rahmen der üblichen Sorgfalt wenn er nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und auch nicht anderweitig vom Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat.

Schließlich muss der Verbraucher für Gebrauchsüberlassung, Benutzung der Sache oder sonstige Leistungen eine Vergütung für Wertminderung entrichten (§§ 357 Absatz 2, 346 BGB), wenn dieser Gebrauch oder die Inanspruchnahme der Sache nicht nur bestimmungsgemäß war.

Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Rechtstipp: Den Verbraucher treffen - wie aufgezeigt - zahlreiche Pflichten im Zusammenhang mit dem Widerruf. Es ist ihm daher dringend zu raten, die Ware schnellstmöglich zurückzusenden, sie zudem stets pfleglich zu behandeln und nicht über Gebühr zu beanspruchen. Ansonsten kommen möglicherweise weitere Kosten auf den Verbraucher zukommen.

Rückabwicklung von Kreditverträgen

Die Regeln über Haustürgeschäfte sind auch auf Kreditverträge anwendbar, soweit nicht ein Widerruf nach dem Verbraucherdarlehensrecht greift (§ 495 BGB). Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mehrfach bestätigt. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung können auch Grundpfandkreditverträge bei Vorliegen einer Haustürwiderrufssituation unbefristet widerrufen werden (Urteil des BGH vom 12.11.2002, Aktenzeichen: XI ZR 47/01).

Ebenfalls die Anwendung wurde für den Beitritt zu einer Anlagegesellschaft bejaht (Urteil des BGH vom 18.10.2004, Aktenzeichen: II ZR 352/02).

Bei der Rückabwicklung von Anlage- und Kreditverträgen kann es jedoch aufgrund der Komplexität zu erheblichen Problemen kommen. Im Zuge der Rückabwicklung eines widerrufenen Realkreditvertrages sind beispielsweise die Parteien jeweils verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und zu verzinsen. Dies gilt sowohl für die vom Kunden geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen als auch für den von der Bank ausbezahlten Nettokreditbetrag. (Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 15.11.2002, Aktenzeichen: 8 U 2987/01; Urteil des BGH vom 12.11.2002, Aktenzeichen: XI ZR 47/01).

Im so genannten "Schrottimmobilien-Skandal" hatten Hunderttausende Verbraucher in den neunziger Jahren minderwertige Immobilien im Rahmen eines Haustürgeschäftes überteuert und zu hohen Zinsen erworben. Finanziert wurde der Kauf über namhafte Banken. Eine ordnungsgemäße Belehrung zu einem Widerrufsrecht erfolgte dabei in der Regel nicht. Vom Widerrufsrecht erfasst sind nur die abgeschlossenen Kreditverträge, nicht dagegen der Immobilienkauf. Die Betroffenen bleiben zumeist auf ihren Schrottimmobilien sitzen, dagegen können sie sich von den finanziellen Risiken befreien. Allerdings muss der Kreditnehmer bei Widerruf die Kreditsumme in einem Betrag zurückzahlen, woran der Widerruf zumeist scheitert, da sie die Immobilie nicht mit ausreichendem Erlös veräußert werden kann. Entsprechende Entscheidungen deutscher Gerichte hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt (Urteile des EuGH vom 25.10.2005, Rechtssachen: C-350/03 und C-229/04).

Rückgaberecht

Statt des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher in bestimmten Fällen auch ein Rückgaberecht eingeräumt werden. Dies bestimmt § 356 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wurde ein Rückgaberecht wirksam vereinbart, kann diese einzelne Ware zurückgehen.

Voraussetzung für dieses Rückgaberecht ist, dass eine ständige Verbindung im Zusammenhang mit diesem oder einen späteren Geschäft zwischen Verbraucher oder Unternehmer aufrechterhalten werden soll (§ 312 Absatz 1 Satz 2 BGB). Mit ständiger Verbindung ist der Versandhandel oder Kataloghandel gemeint, da hierbei der Verbraucher meist weiter Kunde des Händlers bleibt, auch wenn er eine einzelne Ware nicht haben möchte.

Weitere Voraussetzungen für die wirksame Vereinbarung eines Rückgabe- anstelle des Widerrufsrechts sind:

  • Das Rückgaberecht muss in einem Verkaufsprospekt erläutert werden. Der Prospekt muss eine deutliche Belehrung über das Rückgaberecht enthalten (§ 356 Absatz 1 Nr. 1 BGB).
  • Der Verbraucher muss - in Abwesenheit des Unternehmers - ausreichend Zeit zur Kenntnisnahme erhalten (§ 356 Absatz 1 Nr. 2 BGB).
  • Das Rückgaberecht muss auf einem dauerhaften Datenträger erklärt werden, z. B. auf CD-ROM (§ 356 Absatz 1 Nr. 3 BGB).

Form der Rückgabe

Ist ein Rückgaberecht wirksam vereinbart worden (siehe vorheriger Abschnitt), kann der Empfänger der Leistung entweder durch Rücksendung der Ware oder - wenn die Sache nicht im Paket versandt werden kann - durch Rücknahmeverlangen an den Unternehmer davon Gebrauch machen (§ 356 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

Es gilt hierbei die gleiche Frist wie für den Widerruf, also grundsätzlich die Zwei-Wochen-Frist (siehe Abschnitt "Widerrufsfrist"). Die Kosten für die Rücksendung dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden, sondern müssen vom Unternehmer getragen werden (§ 355 Absatz 2 Satz 2 BGB).

Eine Begründung des Rücknahmeverlangens ist nicht erforderlich. Es muss aber in Textform, das heißt schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erklärt werden. Das Rückgaberecht entfällt unter denselben Bedingungen wie der Widerruf (siehe Abschnitt "Entfallen des Widerrufsrechts").

Das Rückgaberecht ist also nichts anderes als ein Widerrufsrecht im anderen Gewande. Es schützt den Verbraucher praktisch genauso wie das Widerrufsrecht. Das Rückgaberecht kommt immer dann zum Zug, wenn es im Prospekt vereinbart wurde. Weshalb der Gesetzgeber zwischen diesen Rechten anscheinend eine solche scharfe Trennung haben möchte, bleibt aber sein Geheimnis.

Umgehungsverbot

§ 312f Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmt, dass die Vorschriften des Abschnittes über die besonderen Vertriebsformen im BGB - wozu auch die Bestimmungen über Haustürgeschäfte zählen - auch dann Anwendung finden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Das soll den Verbraucher davor schützen, dass der Unternehmer das Gesetz mittels anderweitiger Vertragsgestaltung willentlich umgeht.

Dementsprechend muss das Widerrufsrecht auch gelten wenn:

  • ein Vertrag abgeschlossen wurde, bevor der Verbraucher seine Privatwohnung betritt, um § 312 Absatz 1 BGB zu umgehen
  • ein entgeltliches Rechtsgeschäft als Beitritt in eine Genossenschaft getarnt wird, um die Entgeltlichkeit zu umgehen

Unabdingbarkeit

Die Vorschriften über die Rechte bei Haustürgeschäften sind unabdingbar, was aus § 312f Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hervorgeht. Das bedeutet, dass keine zum Nachteil des Verbrauchers getroffene, abweichende Vereinbarung wirksam getroffen werden können. In Individualverträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darf mündlich oder schriftlich nichts zum Nachteil des Verbrauchers vereinbart werden, was von den Vorschriften des Abschnittes über die besonderen Vertriebsformen (§§ 312 bis 312f BGB) im BGB abweicht oder diese gar ausschließt.

Zum Vorteil des Verbrauchers darf aber durchaus abgewichen werden, wenn beispielsweise eine längere Widerrufsfrist gewährt wird.

Zuständiges Gericht

Eine Klage, mit der ein Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Haustürgeschäft, wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder wegen einer mit dem Haustürgeschäft begangenen unerlaubten Handlung geltend macht, ist eine Klage aus einem Haustürgeschäft, für die das Wohnsitzgericht des Verbrauchers zuständig ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt (Urteil des BGH vom 07.01.2003, Aktenzeichen: X  RZ 362/02).

Geschäfte im Ausland

Hat ein Deutscher in der Türkei Ware gekauft (hier: in Antalya drei Teppiche im Wert von insgesamt 13.800 Mark, von denen 12.800 Mark "bei Lieferung" zu zahlen waren), so kann er nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, weil in diesen Fällen (trotz Bezahlung in Deutschland) nicht deutsches, sondern türkisches Recht gilt, das einen solchen Rücktritt nicht kennt (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.10.1999, Aktenzeichen 21 U 48/99).

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