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Ungeklärte Ursache für Erlöschen der Betriebserlaubnis |
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Geschrieben von: Administrator
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Donnerstag, den 10. Mai 2007 um 15:21 Uhr |
Ein
Motorradfahrer sollte eine Geldbuße von 50 Euro bezahlen, weil die
Auspuffanlage nicht den technischen Vorschriften entsprach. Außerdem drohte die
Eintragung von drei Punkten. Der Motorradfahrer legte gegen das Urteil des
Amtsrichters erfolgreich Rechtsmittel ein.
Fest stand zwar, dass die ursprünglich
vorhandenen Querbleche der Auspuffanlage fehlten. Ungeklärt blieb jedoch, ob
diese vom Halter entfernt worden oder - wie von diesem behauptet - durch
Verschleiß oder Korrosion einfach abgefallen waren. Das Erlöschen einer
erteilten Betriebserlaubnis setzt nach § 19 Abs. 2 StVZO eine willentliche
Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit, wie etwa durch Ein- oder Ausbau von
Teilen oder Werkarbeiten am Fahrzeug, voraus. Bloße Veränderungen aufgrund
natürlichen Verschleißes reichen hierfür nicht aus. Da Letzteres als Ursache
nicht ausgeschlossen werden konnte, musste der Motorradfahrer freigesprochen
werden.
Beschluss des OLG
Karlsruhe vom 08.02.2006
1 Ss 30/05
RdW 2006, 288
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Juni 2007 um 17:31 Uhr |