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Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen


Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bezieht sich auf die Frage der Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedsstaates bei Urheberrechtsverletzungen im Internet. Konkret beschäftigt das Urteil sich mit der Frage, ob die gerichtliche Zuständigkeit im Fall einer Urheberrechtsverletzung durch die Veröffentlichung von geschützten Werken auf einer Website am Ort des Schadenseintritts oder am Ort der verursachenden Handlung liegt.

Aufhänger für die Entscheidung des EuGH war eine Vorlage des Handelsgerichts Wien zur Vorabentscheidung über die gerichtliche Zuständigkeit in einer diesem vorliegenden Klagesache.
Die Wienerin Architektur-Fotografin Frau Hejduk (Klägerin) hatte gegen die Energie Agentur NRW GmbH (Beklagte) mit Sitz in Düsseldorf vor dem Handelsgericht Wien u. a. auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung geklagt. Der besagten Urheberrechtsverletzung lag die Veröffentlichung von Fotografien der Klägerin ohne deren Zustimmung auf der Website der Beklagten zu Grunde.
Während die Beklagte die Zuständigkeit des Gerichts aufgrund der grundsätzlichen Bindung der Zuständigkeit an den Wohnort des Beklagten gem. EG Verordnung Nr 44/2001 anzweifelt, argumentiert die Klägerin mit der Ausnahmeregelung des Art. 5 III EG Verordnung Nr. 44/2001, wonach Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung am Gericht des Schadensortes geltend gemacht werden können.

Den rechtlichen Rahmen für die Entscheidung des EuGH bildet die EG Verordnung Nr.44/2001, die sich mit den Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen beschäftigt. Ziel dieser Verordnung ist es durch eine rasche und unkomplizierte Anerkennungen und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts ein reibungsloses Funktionieren des europäischen Binnenmarktes zu gewährleisten. Weiterhin ist die Richtlinie 2001/29/EG bei dieser Entscheidung von Bedeutung, die der Harmonisierung u. a. des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte in der Gemeinschaft dient.

Der EuGH entschied zu Gunsten der Zuständigkeit des österreichischen Gerichts.

Im ersten Schritt stellte der EuGH klar, dass das Urheberrecht gem. Richtlinie 2001/29 in allen Mitgliedstaaten geschützt ist, jedoch gleichwohl dem Territoritalitätsprinzip unterliegt. Dies bedeutet, dass eine separate Beurteilung der Urheberrechtsverletzung für jeden Mitgliedsstaat von Nöten ist. Weiterhin sei immer von einer Zuständigkeit des Gerichts auszugehen, welches objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen. Demzufolge kann nur das Gericht zuständig sein, in dessen Zuständigkeitsbereich der für die Verletzung relevante Anknüpfungspunkt liegt. Der Anknüpfungspunkt für die Urheberrechtsverletzung ist im konkreten Fall das Verhalten des Webseitenbetreibers, nämlich das Auslösen des technischen Vorgangs, das zum Erscheinen der Fotos auf der Website geführt hat. Da der Sitz der EnergieAgentur in Düsseldorf liegt, wäre demzufolge ein deutsches Gericht zuständig. Jedoch ist auch die Anknüpfung an den Ort des geltend gemachten Schadenserfolgs möglich. Entscheidend für die Zuständigkeit ist darum, ob ein engerer Bezug des Falls zum Tatort der unerlaubten Handlung oder zum Schadensort besteht.
Die Klägerin bezieht sich in ihrer Klage auf ihre in Österreich geschützten Urheberrechte. Der Schadenserfolg tritt in Österreich ein. Hierfür ist es irrelevant, ob die Website der Beklagten auf den österreichischen Markt ausgerichtet ist, da es für die Rechtsverletzung in Österreich ausreicht, dass diese aus dem Mitgliedsstaat erreichbar ist.
Mithin ist das Handelsgericht Wien für die Entscheidung über Ansprüche aus dem Schaden, der im eigenen Staatsgebiet verwirklicht wurde, zuständig.

Bei einer Urheberrechtsverletzung, die auf durch den Mitgliedsstaat geschützten Rechten beruht, ist der jeweilige Mitgliedsstaat dann gerichtlich zuständig, wenn der Anknüpfungspunkt der Rechtsverletzung in dessen eigenen Hoheitsgebiet liegt.

EuGH, Urteil vom 22.01.2015, C-441/13


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