• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Zugänglichmachung von Datenfragmenten

OLG Köln, Urteil vom 20.04.2016, Az. 6 W 37/16


Zugänglichmachung von Datenfragmenten

Mit Urteil vom 20.04.2016 hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung in Bezug auf Auskunftserteilung über die Herkunft sowie den Vertriebsweg von urheberrechtlich geschützten Vervielfältigungsstücken auch dann anzunehmen ist, wenn auch nur einzelne Komponenten aus einer geschützten Datei zum Download angeboten werden. Diese ergeben zwar erst nach der Zusammenführung auf dem Zielrechner einen Sinn, stellen aber dennoch einen kausalen Beitrag zur Öffentlichmachung des Gesamtwerkes dar.

Das Oberlandesgericht Köln hat der Beteiligten (2) gestattet, der Beteiligten (1) gemäß dem § 3 Nr. 30 TKG darüber Auskunft zu geben, welche Benutzerkennungen der als Anlage beigefügten IP-Adressen zu den ebenfalls aufgeführten Zeitpunkten zugewiesen waren. Gegebenenfalls ist ebenso über die Namen sowie die Anschrift der Personen Auskunft zu erteilen.

Entscheidungsgründe
Unter den genannten IP-Adressen seien zu einem bestimmten Zeitraum die TV-Serie "The Walking Dead - Series 5", an denen die Beteiligten (1) ausschließliche Rechte besitze, unerlaubt bzw. unberechtigt auf dem Weg eines sogenannten Filesharings öffentlich gemacht worden.

Im ersten Schritt hatte das Landgericht eine Sicherungsanordnung erlassen und der Antragstellerin Zweifel an der Aktivlegitimation mitgeteilt. Diese legte ergänzende Beweismittel vor, woraufhin das Landgericht auf eine Entscheidung des Senats vom 14.10.2014 hinwies und Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ermittlungen darlegte. Die Beteiligte (1) legte daraufhin eine schriftliche Stellungnahme eines von ihr beauftragten Gutachters über die eingesetzten Ermittlungsverfahren vor, welches jedoch mit Beschluss vom 14.01.2016 als nicht ausreichend abgelehnt wurde. Hiergegen wurde von der Beteiligten (1) sofortige Beschwerde eingereicht.
Die zulässige und fristgerecht eingelegte Beschwerde hatte auch in der Sache Erfolg, denn nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG können Inhaber eines urhebergeschützten Rechts beim Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung bestimmte Auskünfte verlangen.
Die vom Landgericht zuerst geäußerten Zweifel an der Aktivlegitimation der Beteiligten (1) wurden durch die ergänzende Stellungnahme vom 21.10.2015 ausgeräumt. Der Sachvortrag der Beteiligten (1) in Verbindung mit dem vorgelegten Gutachten lassen den Schluss zu, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorgelegen hat.

Zwar ist die Verfahrensweise des Landgerichts nicht bedenkenfrei. Jedoch ist das Gericht nicht dazu verpflichtet, allen nur erdenklichen Möglichkeiten nachzugehen. Erforderlich ist lediglich, dass das Gericht solche Ermittlungen anstellt, zu welchen nach dem vorgetragenen Sachverhalt ein Anlass existiert. Somit ist die Beweisaufnahme abzuschließen, weil von einer erneuten oder weiteren Beweisaufnahme kein neues Ergebnis erwartet werden kann.
Entgegen der ursprünglichen Annahme des Landgerichts begründet das Gutachten einen Umstand, in dem verschiedene IP-Adressen mehrfach und über längere Zeiträume hinweg ermittelt wurden und keine Zweifel am Ermittlungsverfahren sowie dem gelieferten Ergebnis zulässt.

Auch wenn eine IP-Adresse mehrmals mit verschiedenen Dateinamen erfasst wurde, muss berücksichtigt werden, dass die Zusammensetzung einzelner Fragmente oder Dateien eine voll funktionstüchtige Version ergeben kann.
Es ist sogar zu erwarten, dass verschiedene Folgen unter ein und derselben IP-Adresse zum Herunterladen angeboten werden.

OLG Köln, Urteil vom 20.04.2016, Az. 6 W 37/16


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland