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Zahlungsanspruch für Model bei Symbolfoto

Zahlungsanspruch des Abgebildeten bei "redaktioneller” Bildnutzung


Zahlungsanspruch für Model bei Symbolfoto

Das Landgericht (LG) in Kiel hat mit seinem Urteil vom 30.08.2013 unter dem Aktenzeichen 1 S 223/12 entschieden, dass Fotos von Privatpersonen einen Vermögenswert darstellen können. Daher steht Privatpersonen ein Schadensersatz im Rahmen der Lizenzanalogie zu, der mangels der gravierenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts nict aus §§ 823 BGB oder 22 KUG, sondern aus § 812 BGB herleitbar ist.

Damit hat das LG der Berufung des Klägers gegen das Urteil der Vorinstanz (Amtsgericht Norderstedt) stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von rund 700 Euro nebst Zinsen und (zu 60 %) Kosten zu zahlen. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab.

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen der Veröffentlichung eines Fotos, auf welchem er zu sehen ist. Auftraggeber dieses Fotos war das AFG und besaß die Rechte daran für 2 Jahre.

Nach Ansicht des Klägers habe die Beklagte gegen das Kunsturhebergesetz verstoßen. Hieraus leitet der Kläger den Schadensersatzanspruch her.

Das AG wies die Klage ab, da es keine Persönlichkeitsrechte des Klägers und auch keine Rechte am eigenen Bild verletzt sah. Eine werbliche Nutzung des Bildes liege nicht vor, denn es sei keine bestimmte Ware beworben worden. Er sei auf dem Bild eine beliebige Person gewesen. Er habe keinen Anspruch nach § 812 BGB. Die Beklagte habe auch keinen Vermögensvorteil erzielt. Ein solcher hätte nur dann vorgelegen, wenn sie an den Kläger üblicherweise eine Gebühr hätte zahlen müssen. Es fehle an einer Kommerzialisierbarkeit des Bildes.

Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung. Es es handele sich bei dem Bild um ein so genanntes Symbolfoto, das eine vorweihnachtliche Szene zeige. Das Foto sei zum Verkauf erstellt worden. Eine Bezahlung sei üblich. Auf einen Werbewert komme es nicht an. Er verlangt eine Lizenzgebühr von 1000 Euro.

Teilweise hat er damit Erfolg. Denn das LG folgt dem AG nur insoweit als es der Auffassung ist, dieses habe zu Recht keinen Entschädigungsanspruch aus den §§ 822 BGB und 22 KUG gesehen, da es an einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung fehle.

Auch liege keine werbliche Nutzung vor, denn es werde nicht für eine bestimmte Ware geworben.

Doch der Anspruch folgt aus § 812 BGB, denn die Beklagte habe durch Benutzung des Bildes durchaus einen Vermögensvorteil erzielt, da sie sich die Zahlung einer Gebühr an den Kläger gespart hat. Sie hätte üblicherweise für die Veröffentlichung des Fotos eine Gebühr an den Kläger erstatten müssen. Nicht nur Prominenten könne ein Bereicherungsanspruch zustehen. Auch Bilder von Personen, welche nicht bekannt sind, seien unter Umständen kommerzialisierbar und stellen einen Vermögenswert dar. So liege der Fall auch hier. Der Anspruch scheitere nicht schon daran, dass das Bild redaktionell verwendet wurde. Das schließe eine Kommerzialisierbarkeit nicht aus.

Zwar zeige das Bild den Kläger in einer Alltagssituation, einen Kind vorlesend. Die Szene sei jedoch gestellt und wurde für einen Artikel über Bücher verwendet. Der Kläger arbeite seit Jahren als Modell. Diese Fotos wurden in der Webrung benutzt, jedoch berechtige dieser Umstand keinen Dritten, die Bilder lizenzfrei zu nutzen. Die Rechte des Bildes lagen zunächst bei einer Agentur. Da deren Lizenz nur für 2 Jahre gegolten habe, sei die Lizenz nunmehr an den Kläger zu zahlen.

Landgericht (LG) Kiel, Urteil vom 30.08.2013, Aktenzeichen 1 S 223/12.


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