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YouTube haftet nicht als Täter für Urheberrechtsverstoß

OLG München, Urteil vom 28.01.2016, Az. 29 U 2798/15


YouTube haftet nicht als Täter für Urheberrechtsverstoß

Das Oberlandesgericht (OLG) in München hat mit seinem Urteil vom 28.01.2016 unter dem Az. 29 U 2798/15 entschieden, dass Youtube nicht für die Urheberrechtsverletzungen durch Dritte haftet. Täter ist nach § 25 StGB nur derjenige, der die Tat selbst oder als mittelbarer Täter begeht. Für die Tat müssen die Merkmale einer der Tatbestände des Urheberrechts vorliegen. Das Zurverfügungstellen einer Veröffentlichungsmöglichkeit durch den Provider reicht für die täterschaftliche Haftung dieses Providers nicht aus. Youtube macht sich auch die Inhalte der Nutzer nicht zu Eigen. Aus Sicht des Durchschnittsnutzers übernimmt die Beklagte auch keine Verantwortung für die Inhalte. Jedem verständigen Nutzer sei das klar, so das Gericht. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft für Musikstücke. Die Beklagte ist die Betreiberin der Internetplattform Youtube. Dieser Dienst ist in über 60 Ländern erreichbar und zählt eine Milliarde Nutzer im Monat. Milliarden Videoclips werden von Youtube täglich abgerufen. Es gelten bestimmte Nutzungsbedingungen, die bestimmen, dass die Eigentumsrechte der Werke bei den Nutzern bleiben.

Nutzer können Videoclips zu einer Playlist zusammenstellen. Videoclips können auch in andere Seiten eingebunden werden. Ist der Nutzer einverstanden, wird der Videoclip mit Werbung versehen. Mit dieser Werbung werden erhebliche Einnahmen erzielt, an denen der Nutzer beteiligt werden kann.

Die Beklagte hat sich von verschiedenen Nutzern Nutzungsrechte einräumen lassen. Die Klägerin trug vor, bei einer Recherche auf viele Videoclips zugreifen zu können und diese herunterladen zu können, darunter 1000 musikalische Werke von Bela Bartök.
Von diesen Werken seien 783 monetarisiert worden. Die Urheber hätten der Klägerin das Nutzungsrecht eingeräumt. Die einstellenden Nutzer und auch die Beklagte hätten keine Nutzungsrechte an den Werken, die sie jedoch für die Veröffentlichung hätten haben müssen.

Die Klägerin macht daher Schadensersatzansprüche geltend. Die Beklagte habe die Nutzungsrechte der Klägerin verletzt, weil sie eine zentrale Rolle bei der Vermittlung der Werke einnehme. Die Beklagte schulde ihr Auskunft und Schadensersatz.

Mit Urteil vom 30.06.15 wies das Landgericht die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit der Berufung.

Diese sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet, so das OLG München. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn die Beklagte sei nicht die Täterin der Urheberrechtsverletzungen. Die Täterschaft bemesse sich nach strafrechtlichen Grundsätzen (25 StGB). Hiernach sei der Täter, wer die Zuwiderhandlung selber oder in mittelbarer Täterschaft begehe. Bei einer Urheberrechtsverletzung müssten die Merkmale eines Verletzungstatbestandes des Urheberrechtes erfüllt sein. Derjenige, der nur eine Plattform zur Veröffentlichung bereitstelle, erfülle nicht die täterschaftlichen Merkmale und hafte demzufolge auch nicht.

Im Internet gehören zu den Informationen, für welche ein Diensteanbieter verantwortlich sein könne, auch solche, die sich der Diensteanbieter zu Eigen mache. Das sei dann der Fall, wenn der Betreiber eines Internetauftritts nach außen erkennbar die Verantwortung für die veröffentlichten Inhalte übernehme oder den Anschein erweckt habe, sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren.
Das wiederum sei etwa dann der Fall, wenn er die von Dritten eingestellten Inhalte inhaltlich-redaktionell kontrolliert oder ausgewählt habe oder fremde Informationen in ein eigenes redaktionelles Angebot einbinde. Das sei bei Youtube nicht der Fall.

OLG München, Urteil vom 28.01.2016, Az. 29 U 2798/15


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