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Wann liegt Einwilligung in Fotoveröffentlichung im Internet vor?

BGH, VI ZR 9/14


Wann liegt Einwilligung in Fotoveröffentlichung im Internet vor?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 11.11.2014 unter dem Az. VI ZR 9/14 entschieden, dass eine Person, die als Servicepersonal auf einer Promi-Veranstaltung artbeitet, es dulden muss, dass Fotos veröffentlicht werden, auf denen sie abgebildet ist. Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung beinhaltet konkludent auch die Einwilligung zu einer Veröffentlichung solcher Bilder. Es sei der Presse auch nicht zumutbar, zwischen prominenten und nicht prominenten Anwesenden zu unterscheiden.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und verlangt vom Beklagten aus dem abgetretenen Recht einer Mandantin die Erstattung von Anwaltskosten. Der Beklagte ist Betreiber eines Eventportals, auf dem Fotos von Veranstaltungen, vor allem von Partys, zu sehen sind. Die Mandantin beauftragte den Kläger im Zusammenhang mit einer Streitigkeit über die Veröffentlichung von Fotos auf der Internetseite des Beklagten. Das Bild zeigt die Mandantin bei ihrer Arbeit als Hostess für eine Promotion-Agentur auf einer Veranstaltung, deren Gastgeber ein aus der Sendung “Germanys next Topmodel” bekannter Herr S. war.
Das Bild zeigt die Mandantin, wie sie bei ihrer Arbeit einem Gast Zigaretten anbietet.
Nachdem die Mandantin des Klägers ihr Bild im Internet entdeckt hat, ließ sie den Kläger den Beklagten zu der Unterlassung auffordern, Bilder von seiner Mandantin zu veröffentlichen. Der Kläger verlangt Kosten in Höhe von 776 €. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, wollte die Rechtsanwaltskosten jedoch nicht erstatten. Diese macht der Kläger nun mit der Klage geltend. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Auf Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision möchte der Kläger das erstinstanzliche Urteil wieder herstellen lassen.

Das Landgericht hielt hält die Veröffentlichung der Bilder für rechtmäßig, auch die Anwaltskosten stehen dem Kläger zu. Es handele sich im vorliegenden Fall um ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.d. § 23 KUG. Es bestehe ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, die wissen wolle, welche Partys die Prominenten besuchen und wie das ablief. Die Mandantin sei zwar nicht prominent und es seien auch keine Prominenten auf dem Foto, dennoch sei das Bild von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Das Interesse der Öffentlichkeit beziehe sich nicht nur auf prominente Teilnehmer, sondern auf die gesamten Umstände der Party, auch darauf, dass es Hostessen gab und dass diese Zigaretten angeboten haben. Eine Bildberichterstattung wäre der Presse kaum möglich, wenn sie zwischen bekannten und unbekannten Personen unterscheiden müsste.
Bei größeren Events lasse es sich kaum vermeiden, dass auch Bilder vom Servicepersonal zu sehen seien. Eine andere Beurteilung sei ein erheblicher Eingriff in das Recht auf Meinungsfreiheit im Sinne von Artikel 5 GG.
Daneben wiege der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mandantin des Klägers weniger schwer. Sie sei weder in einer peinlichen noch sonst wie unangenehmen Situation zu sehen, sondern nur in der Ausübung ihrer Arbeit.
Mit einer Abbildung habe sie wegen des Charakters der Veranstaltung bei einem prominenten Gastgeber rechnen müssen. Weitere Aufnahmen seien auch auf Youtube zu sehen. Selbst wenn eine Veröffentlichung nach § 23 KUG nicht rechtmäßig gewesen wäre, so wäre jedenfalls die Verbreitung der Bildes der Mandantin des Klägers nach § 23 KUG rechtmäßig. Es handele sich um repräsentative Aufnahmen, bei denen Personen beispielhaft herausgegriffen würden, um z.B. die Stimmung während des Ereignisses dem öffentlichen Interesse zu dokumentieren.

Das Berufungsurteil halte daher im Ergebnis der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Anspruch auf Unterlassung sei mit Recht verneint worden, daher könne es auch keinen Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten geben.

BGH, Urteil vom 11.11.2014, Az. VI ZR 9/14


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