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Vergütung von Nutzungen von Sprachwerken zum Zwecke der Forschung und Lehre


Vergütung von Nutzungen von Sprachwerken zum Zwecke der Forschung und Lehre

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 20.03.2013 unter dem Aktenzeichen I ZR 84/11 über die Vergütung von Nutzungen von Sprachwerken zum Zwecke der Forschung und Lehre entschieden.

Geklagt hatte die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort, im Folgenden VG), deren Aufgabe es ist, die Interessen von Autoren zu vertreten. Die Klage richtete sich gegen alle Bundesländer als Vertreter verschiedener Hochschulen, mit dem Ziel, die Vergeltung von Ansprüchen gem. § 52a Urhebergesetz (UrhG) für das Veröffentlichen von Sprachwerken zu Zwecken der Lehre und Forschung vertraglich zu regeln. 

Nach § 52a Abs. 1 UrhG ist es zugelassen, Teile eines Werks oder kleine Werke einem bestimmten Personenkreis zur Forschung und Lehre zur Verfügung zu stellen. Das kann heißen, das Werk für einen Personenkreis in das Intranet der betreffenden Einrichtung zu stellen. Dies muss jedoch zu einem bestimmten Zweck erforderlich sein und darf keine kommerziellen Ziele beinhalten. Für eine solche Nutzung ist eine entsprechende Vergütung zu bezahlen (§ 52a Abs. 4 Satz 1 UrhG), die durch eine Verwertungsgesellschaft, und nur durch eine solche, geltend gemacht wird. Gestritten wird in dem verhandelten Fall um die Frage, wie die Begriffe "Werke geringen Umfangs", "kleine Teile eines Werkes" und "Teile eines Werkes" zu verstehen sind. Ferner ging es um die Frage, ob eine öffentliche Zugänglichmachung unzulässig ist, wenn das Werk als E-Book bereits herausgegeben wurde und welche Vergütung mit welcher Abrechnungsweise angemessen ist. Die Klägerin stellte sich eine Erfassung der einzelnen Nutzungen mit entsprechender Vergütung vor, die Beklagte wollte eine Pauschalabrechnung. 

Das Oberlandesgericht (OLG) München als Vorinstanz hat auf den Antrag der Klägerin gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) einen Gesamtvertrag festgesetzt. 

Dieser ist im Hinblick auf die Festlegung des Nutzungsumfanges, dem Erfassen einzelner Nutzungen und dem Angebotsvorrang der Klägerin gefolgt und sieht gemäß der Begehr der Beklagten eine gestaffelte Vergütung je Werk vor.

Beide Parteien wehrten sich gegen diesen Vertrag mit ihrer beim BGH eingelegten Revision.

Der BGH hat den festgesetzten Gesamtvertrag nicht vollständig gebilligt und verwies die Sache daher zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück.

Zwar sei es nicht zu beanstanden, so die Richter, dass der Vertrag eine Vorrangigkeit von Angeboten des Rechteinhabers und eine einzelne Nutzungsabrechnung vorsehe, jedoch sei nicht überzeugend begründet worden, warum das OLG von den Regelungen abgewichen ist, welche die beiden Parteien in einem entsprechenden Gesamtvertrag bereits getroffen hatten. Hiernach sei unter dem Begriff "kleine Teile eines Werkes" höchstens 12% eines Werkes zu verstehen, unter "Teile eines Werkes" höchstens 25% (aber höchstens 100 Seiten) und unter "Werke geringen Umfangs" Werke von höchstens 25 Seiten zu verstehen.

Es sei auch nicht sachgerecht, wie die Vergütung im Vertrag angesetzt ist und sich das OLG an einer so genannten Kopiervergütung orientiert hat.

BGH, Urteil vom 20.03.2013, Az. I ZR 84/11


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