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Unterlassungsanspruch gegen Entfernung eines Kunstwerks

LG Mannheim, Urteil vom 24.04.2015, Az. 7 O 18/14


Unterlassungsanspruch gegen Entfernung eines Kunstwerks

Nach § 14 UrhG hat die Künstlerin als Urheberin einer Rauminstallation, die sie eigens für ein Kunstmuseum geschaffen hat und die untrennbar mit dem Museumsgebäude verbunden ist, keinen Anspruch auf die Erhaltung ihres Kunstwerkes gegen den Museumseigentümer, wenn dessen Entfernung mit der Zerstörung des einzigen Werkoriginals verbunden ist.

Die Klägerin, eine international bekannte Künstlerin, geht gegen die Kunsthalle Mannheim vor und nimmt sie gerichtlich auf Erhalt ihrer eigens für die Kunsthalle geschaffenen Rauminstallation „HHole“ in Anspruch. Die Beklagte betreibt die Kunsthalle Mannheim als Gebietskörperschaft als Eigenbetrieb. Das Werk der Klägerin umfasst als permanente Rauminstallation verschiedene Installationen auf sieben Ebenen der Kunsthalle. Durch Leihschein wird das Werk der Künstlerin als Dauerleihgabe eingestuft. Als Vergütung wurde die Summe von 70.000 Euro für die fertig gestellte Grundkonzeption (Erwachsenenzustand) vereinbart, die bisher jedoch noch ausstehen.

Im Zuge geplanter Umbauarbeiten ist geplant, den Gebäudeteil, in dem sich das Kunstwerk der Klägerin befindet, abzureißen oder teilweise durch Umbau zu modernisieren. Die Beklagte plant, das Kunstwerk der Klägerin im Zuge der Modernisierungsmaßnahmen zu entfernen. Die Klägerin ist der Meinung, ihr stehe das Urheberrecht an dem Kunstwerk zu und sie habe demzufolge einen gesetzlichen und vertraglichen Anspruch auf Erhaltung ihres Werkes. Hilfsweise beantragt sie, ihr Kunstwerk in das neue Baukonzept der Kunsthalle zu integrieren. Neben ihrem Anspruch auf Erhaltung des streitgegenständlichen Kunstwerkes beansprucht die Klägerin eine über die bisher vereinbarten 70.000 Euro hinausgehende Vergütung, da die Parteien im Zuge der Werksinstallation und der damit einhergehenden Begleitumstände festgestellt hätten, dass die Erstellungsphase deutlich länger in Anspruch genommen hätten, als ursprünglich erwartet und die auszuführenden Arbeiten wesentlich umfangreicher waren, als vertraglich vereinbart.

Die Klage ist unbegründet, der Klägerin steht kein gesetzlicher Anspruch auf Erhaltung, die Rückversetzung in den ursprünglichen Zustand oder die Integration ihres Kunstwerkes in den Umbau der Kunsthalle zu. Der Künstlerin steht gegen ihren Auftraggeber allerdings ein Resthonorar in Höhe von 66.000 Euro zu. Die regelmäßige Rechtsprechung gesteht einem Künstler die vertragliche Vereinbarung auf Erhaltung seines Kunstwerkes mit dem Eigentümer des Bauwerkes zwar zu, jedoch treten diese vertraglichen Rechte hinter den Interessen des Grundstücks- und Gebäudeeigentümers zurück, wenn dieser anderweitige Absichten verfolgt, die einen Erhalt des Kunstwerkes unmöglich machen. In diesem Fall tritt das Interesse der Künstlerin an der Erhaltung ihres Kunstwerkes „HHole“ hinter den Interessen des Eigentümers der Kunsthalle, das Gebäude im Zuge von Modernisierungsarbeiten umzubauen, was die Entfernung des klägerischen Kunstwerkes unumgänglich macht, zurück. Dies gilt umso mehr, wenn das betreffende Kunstwerk untrennbar mit dem Gebäude verbunden ist. Darüber hinaus schützt § 14 UrhG den Künstler nur hinsichtlich eines Fortbestandes seines Kunstwerkes in unverfälschter Form, nicht jedoch gegen eine vollständige Zerstörung. Ein diesbezüglicher Abwehranspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht nicht. Zudem ist das Urheberpersönlichkeitsrecht der Klägerin nicht negativ betroffen, da ihr Kunstwerk der Öffentlichkeit nicht in veränderter Form dargeboten wird, sondern nach den erfolgten Baumaßnahmen der Beklagten nicht mehr existiert. Somit ist auch eine verfälschte Wahrnehmung des Kunstwerkes durch die Öffentlichkeit nicht gegeben.

Allerdings ist sich die Rechtsprechung auch in dieser Hinsicht nicht komplett einig. Es bestehen Gegenansichten, wonach das Urhebergesetz dem Urheber einen grundsätzlichen Abwehranspruch gegen die vollständige Zerstörung seines Kunstwerkes einräumt, da die Werkvernichtung die „schärfste Form der Beeinträchtigung“ darstelle. Damit sei auch das allgemeine Urheberpersönlichkeitsrecht tangiert. Besonders beeinträchtigt wird das Urheberrecht des Künstlers, wenn mit der Zerstörung des Kunstwerkes das einzige Originalexemplar betroffen ist. Allerdings vertreten auch die Befürworter dieser gegenteiligen Rechtsauffassung die Meinung, dass die Interessenlage der Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken, die mit einer Großplastik des Urhebers untrennbar verbunden sind, Vorrang vor dem Interesse des Künstlers auf Erhalt des Kunstwerkes genießt. Das Interesse des Eigentümers der Kunsthalle Mannheim auf anderweitige Verwendung des Gebäudes überwiegt demzufolge auch nach dieser Rechtsauffassung das künstlerische Interesse am Erhalt des streitgegenständlichen Werkes. Die Rechtsprechung befasst sich mit dem urheberrechtlichen Schutzanspruch auf Werkerhaltung und gegen die Werkvernichtung insbesondere im Bereich des Baurechts im Zusammenhang mit ortsgebundenen Kunstwerken und Bauwerken, die mit einem Grundstück oder Gebäude untrennbar verbunden sind. Trotz einer nicht abschließend geklärten Rechtsprechung und unterschiedlicher Begründungsansätze besteht weitgehend Einigkeit dahingehend, dass das Interesse des Künstlers am Erhalt seins Werkes hinter den Interessen des Eigentümers des Grundstücks und Gebäudes auf anderweitige Verwendung zurückstehen muss.

Abschließend stellen die Richter fest, dass der Klägerin weder ein gesetzlicher noch ein vertraglicher Anspruch auf Erhaltung ihres Kunstwerkes zusteht. Auch ein Anspruch auf „Integration im baulichen Umfeld“ entfällt. Ein Recht auf Schadenersatz besteht nicht. Dies gilt umso mehr, als dass die Künstlerin ihr Kunstwerk im Rahmen eines Werkvertrages geschaffen hat. Das Werk wurde am und für den Ort geschaffen, daher geht seine Entfernung auch immer unmittelbar mit seiner Zerstörung einher. Einen vertraglichen Schutzanspruch auf Erhalt des Werkes durch die Bezeichnung „permanente Installation“ oder „Dauerleihgabe“ können die Richter nicht feststellen. Der Beklagten steht ein Anspruch auf Umgestaltung und anderweitige Verwendung der Ausstellungsflächen zu. Sekundär ist die Frage, ob ein Sanierungsbedarf der Kunsthalle wirklich besteht oder nicht.

LG Mannheim, Urteil vom 24.04.2015, Az. 7 O 18/14


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