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Unerwünschte Bildbearbeitung

Bei nachträglicher Bildbearbeitung erneute Einwilligung zur Veröffentlichung


Unerwünschte Bildbearbeitung

Die Zustimmung zur Veröffentlichung eines Fotos beinhaltet nicht auch die Zustimmung zur Veröffentlichung des Fotos unter Vornahme von Veränderungen, die über reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinausgehen. Eine Farbkorrektur, die Schminke auffälliger erscheinen lässt als auf dem Originalfoto, kann eine Veränderung darstellen, zu der der Abgebildete keine Zustimmung erteilt hat und die das Recht am eigenen Bild verletzt.

Fotos werden vor der Veröffentlichung in Zeitschriften vielfach bearbeitet. Sie werden zum Beispiel einer Aufhellung oder auch einer Farbkorrektur unterzogen. Die Grenze zwischen einer erlaubten Veränderung und einer Veränderung, die eine Änderung des Aussagegehalts eines Fotos und damit die Unzulässigkeit der Veröffentlichung zur Folge hat, ist nicht immer ohne Schwierigkeiten zu ziehen:

Das Landgericht Hamburg hatte sich in einer Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit ein Foto, zu dessen Veröffentlichung und Verbreitung die Zustimmung grundsätzlich erteilt worden war, mit veränderten Bildinhalten veröffentlicht werden durfte.

Die Klägerin hatte der Beklagten gestattet, in der von ihr verlegten Zeitschrift ein Foto der Klägerin zu veröffentlichen. Das Foto war vor der Veröffentlichung nach den Feststellungen im Urteil von der Beklagten verändert worden. Sie hatte das Bild optisch aufgehellt und eine Farbkorrektur vorgenommen, durch die das Gesicht der Klägerin im Vergleich zum natürlich wirkenden Originalbild als sehr stark geschminkt erschien. Insbesondere war der Lidschatten auf dem Originalbild wesentlich weniger intensiv als auf der bearbeiteten Fassung. Die Klägerin war mit dieser Veränderung beziehungsweise der Veröffentlichung des Lichtbildes mit dieser Veränderung nicht einverstanden und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Hamburg folgte den Argumenten der Klägerin und nahm an, dass ihre Einwilligung in die Veröffentlichung des Lichtbildes nicht zugleich auch die Veröffentlichung mit den von der Beklagten vorgenommenen farblichen Veränderungen umfasste. Grundsätzlich zulässig sind Veränderungen, die keine Bedeutung für den Aussagegehalt eines Lichtbildes haben und rein reproduktionstechnisch bedingt sind. Es ist dabei nicht relevant, ob die Veränderungen in guter oder in verletzender Absicht vorgenommen wurden oder ob die Veränderungen für den Abgebildeten positiv oder nachteilig sind. Personen, die ein Foto betrachten, gehen unabhängig von bestehenden Manipulationsmöglichkeiten davon aus, dass der Abgebildete auch in der Realität so aussieht wie auf dem Foto. Jede Veränderung, die über die vorgenannten unbedeutenden hinausgeht, verändert die Bildaussage. Das Landgericht Hamburg ging davon aus, dass die Klägerin durch die Änderung der Intensität des Lidschattens im Gegensatz zum Originalbild als jemand erschien, der sich stärker schminkt, als dies tatsächlich der Fall ist.

Grundsätzlich ist es zulässig, ein Lichtbild im Rahmen der Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis auch ohne jede Zustimmung des Abgebildeten zu veröffentlichen. Eine Grenze besteht darin, dass durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden dürfen. Das Landgericht Hamburg nahm in der Veröffentlichung des bearbeiteten Lichtbildes eine Verletzung der berechtigten Interessen der Klägerin an. Die Veröffentlichung war daher auch nicht aufgrund des § 23 KUG rechtmäßig.

Die Klägerin drang mit dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch infolge der Verletzung ihres Rechtes am eigenen Bild durch die Veröffentlichung durch, die Beklagte wurde zur Unterlassung verurteilt.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.05.2011, 324 O 648/10


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