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Szenenbild aus Film zu Werbezwecken

Individuelles Recht am eigenen Bild auch auf Filmszenen anwendbar


Szenenbild aus Film zu Werbezwecken

Am 20. Februar 2013 urteilte das Landgericht Köln, dass Schauspieler über das Recht am eigenen Bild verfügen können, selbst wenn das Bild einer Filmszene entnommen ist.

Die Klägerin ist Schauspielerin, die unter anderem in dem 2012 veröffentlichten Fernsehfilm "Die Rache der Wanderhure" mitgespielt hat. Angeklagt wurde ein Unternehmen, das Teil der Metro Group ist. Dieses Unternehmen druckte Anfang 2012 einen Werbekatalog, in dem unter anderem auch Fernseher beworben wurden. Auf mehreren Fernsehbildschirmen ist ein Ausschnitt aus dem besagten Film zu sehen, der die Schauspielerin zeigt. Der Name des Filmes wird schriftlich auf dem Bild genannt, ebenso ein Werbetext, der auf den Verkauf des Filmes auf DVD und Blu-Ray hinweist. Das Bild erhielt das Unternehmen von einem anderen Händler, der es ausdrücklich für Werbezwecke zur Verfügung stellte. Das Unternehmen ignorierte die Abmahnung der Klägerin.

Die Klägerin argumentierte, das Bild zeige lediglich sie als Person und nicht in ihrer Rolle. Darüber hinaus hat sie in einem Vertrag mit der Filmproduktionsfirma verfügt, einzelne Bilder des Filmes ausschließlich für Werbung für den Film selbst zur Verfügung zu stellen, nicht aber als Werbemittel an Dritte weiterzugeben. Die Behauptung der Beklagten, die Verwendung des Bildes sei Werbung für den Film ist allerdings zweifelhaft, da die Fernsehgeräte, nicht der Film, in den Vordergrund gestellt wurden. Auch sei ihr Bildnis verwendet worden, um Aufmerksamkeit zu erregen, wodurch der Werbewert der Klägerin ausgenutzt werde.

Das Landgericht entschied, dass das Recht am eigenen Bild auch in diesem Fall anwendbar ist und der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung zusteht. Gemäß Kunsturheberrechtsgesetz ist die Schauspielerin auch dann geschützt, wenn ein Foto sie in einer Rolle zeigt. Die Darstellung im Filmausschnitt zeigt außerdem ein nicht durch beispielsweise Maske verändertes Erscheinungsbild, weshalb die Darstellung der Rolle auch hin den Hintergrund gerückt wird.

Die fehlende Einwilligung der Künstlerin ist also ausschlaggebend. Die Richter bestätigten auch die Aussage der Schauspielerin, das Bild sei eindeutig als Werbung nicht für den Film, sondern für die Fernsehgeräte aufzufassen. Der schriftliche Hinweis auf den Namen des Filmes ist erkennbar in den Hintergrund gerückt und wird von einer detaillierten Beschreibung der Fernsehgeräte überschattet, die das Foto sogar teilweise überdeckt. Es kann also angenommen werden, dass ein Durchschnittskunde beim Lesen des Werbekatalogs zu der Auffassung kommt, dass das TV-Gerät Hauptaugenmerk ist, der Film lediglich ein Beispiel. Dabei wird ebenfalls die Prominenz der Schauspielerin oder die Beliebtheit des Filmes auf den Fernseher übertragen.

Eine besondere Rechtfertigung zum Druck des Bildes, wie sie zum Beispiel bei Bildnissen der Zeitgeschichte oder aufgrund eines berechtigten Interesses der Öffentlichkeit zu finden ist, konnte das Gericht auch nicht feststellen. Auch die Meinungsbildungsfreiheit ist nicht betroffen, da das Bild keinen Informationswert enthält, der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Schauspielerin also überwiegt.

Dem beklagten Unternehmen wurde eine weitere Verwendung des Bildes untersagt und es wurde dazu verurteilt, der Schauspielerin Auskunft über die Werbekampagne, die ihr Bild verwendet, zu geben und darüber hinaus die Prozess- und Anwaltskosten zu übernehmen.

LG Köln, Urteil vom 20.02.2013, Az. 28 O 431/12


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