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Soziales Netzwerk haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen

Portalbetreiber, die unverzüglich auf eine Abmahnung reagieren, können nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden


Soziales Netzwerk haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen

Inwiefern Hoster und Portalbetreiber für die Inhalte ihrer Nutzer haftbar gemacht werden können, entschied das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 22.10.2013.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde: die Klägerin betreibt ein Onlineportal, auf dem registrierte Mitglieder Blogeinträge veröffentlichen. Der Beklagte wiederum stellte fest, dass ein registriertes Mitglied in einem solchen Blogeintrag ein Foto veröffentlicht hatte, das von ihm stammte. Er mahnte daraufhin die Klägerin ab und verlangte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Auskunft von der Klägerin darüber, ob das Lichtbild noch anderweitig verwendet und veröffentlicht worden sei.

Die Klägerin löschte daraufhin binnen weniger Stunden das streitgegenständliche Lichtbild und erhob Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass dem Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftserteilung zustünden. 

Das OLG Stuttgart gab der Klägerin Recht. 

Es führte zunächst aus, dass die Klägerin nicht als Täterin für die behauptete Urheberrechtsverletzung hafte, da sie nur die notwendige Technik und den Speicherplatz für die Blogeinträge bereitstelle, jedoch die Blogbeiträge nicht redaktionell kontrolliere. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin die Inhalte der Blogbeiträge zu eigen mache.

Störerhaftung tritt erst dann ein, wenn trotz konkreter Kenntnis der Rechtsverletzung ein Beitrag nicht unverzüglich entfernt wird 

Nach Ansicht des OLG Stuttgart kam jedoch auch eine Störerhaftung der Klägerin mit der Konsequenz einer Haftung auf Unterlassung nicht in Frage. Grundsätzlich komme zwar jeder als Mitstörer in Frage, der auf irgendeine Weise an der Entstehung der rechtswidrigen Urheberrechtsverletzung mitgewirkt habe, ohne dass dabei ein Verschulden erforderlich sei. Um das Institut der Störerhaftung jedoch nicht über die Maßen zu strapazieren, müsse ein Störer darüber hinaus auch zumutbare Verhaltenspflichten verletzt haben. Nach Ansicht der Stuttgarter Richter ist ein Hostprovider jedoch nicht verpflichtet, die von seinen Mitgliedern online gestellten Beiträge vor ihrer Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzung zu überprüfen. Eine solche Pflicht zur Überprüfung der Beiträge habe ein Hostprovider erst dann, wenn er von der Rechtsverletzung Kenntnis habe. Zum Störer wird er laut dem OLG Stuttgart also erst dann, wenn er trotz konkreter Kenntnis einen rechtverletzenden Inhalt nicht entfernt. 

Da die Klägerin unverzüglich auf die Abmahnung reagiert und das streitgegenständliche Bild entfernt hatte, war sie nach Ansicht des Gerichts noch nicht zur Störerin geworden. Die Richter wiesen darauf hin, dass eine Störerhaftung nicht schon mit dem Zugang einer Abmahnung entstehe, sondern erst dann, wenn auf die Abmahnung nicht sofort reagiert werde. Da dies vorliegend nicht der Fall war, konnte der Beklagte von der Klägerin auch nicht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkärung verlangen.

Ein interessantes Urteil, das die Linie des BGH in den Entscheidungen "Stiftsparfüm" (GRUR 2011, 1038) und "Domainverpächter" (K&R 2009, 644,646) konsequent weiterführt. 

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.10.2013 (Az. 4 W 78/13)


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