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Schadenersatzes bei ungenehmigter Fotonutzung

Höhe des Schadenersatzes bei ungenehmigter Fotonutzung durch nicht-professionellen Fotografen


Schadenersatzes bei ungenehmigter Fotonutzung

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 13.09.2018, dass für die unerlaubte Nutzung von Fotos, die ein Amateur-Fotograf erstellt hat, ein Schadenersatz in Höhe von 100,00 EUR ausreichend sei.

Wie hoch darf eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe sein?
Kläger war ein nicht professioneller Fotograf, Beklagter ein Veranstalter. Der Kläger hatte auf einer Veranstaltung des Beklagten das Foto eines Sportwagens aufgenommen und später auf Facebook veröffentlicht. Der Beklagte wiederum verwendete das Foto in bearbeiteter und mit Schriftzügen versehener Form, um damit auf der eigenen Webseite für weitere Veranstaltungen zu werben. Nach erfolgter Abmahnung durch den Kläger gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Fall der öffentlichen Zugänglichmachung oder Vervielfältigung des Fotos ab. Für den Fall der Zuwiderhandlung versprach der Beklagte eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe. Später konnte das entsprechende Foto auch auf einer fremden Internetseite abgerufen werden. Wer es dort hochgeladen hatte, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls verlangte der Kläger deswegen Schadenersatz in Höhe von 450 EUR sowie weitere 450 EUR Verletzerzuschlag wegen fehlender Namensnennung. Weiterhin verlangte er 2.500 EUR Vertragsstrafe wegen Veröffentlichung auf der fremden Internetseite.

MFM-Empfehlung greift nicht bei Amateurfotografen
Der Bundesgerichtshof erachtete 100 EUR Schadensersatz als ausreichend. Denn als Grundlage für die Berechnung könne vorliegend nicht die Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Tabelle) herangezogen werden. Grund sei, dass für die Bemessung der Höhe der objektive Wert der Benutzungsberechtigung zu ermitteln sei. Dabei komme es unter anderem auf die Dauer der Nutzung und die Qualität des Lichtbilds an. Für die Festlegung der Lizenzgebühr könnten branchenübliche Vergütungssätze und Tarife herangezogen werden, wenn sich eine derartige Übung herausgebildet habe. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall. Denn es sei nichts dafür ersichtlich, dass die MFM-Empfehlungen auch für Fotos von nicht-professionellen Fotografen gelten.

100 EUR als Lizenzgebühr für Amateurfoto angemessen
Wenn jedoch keine branchenüblichen Vergütungssätze als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden können, müsse die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung festgelegt werden, so das Gericht weiter. Dem Richter komme dabei ein großer Spielraum zu. Er müsse lediglich sicherstellen, dass Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung nicht verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt werden. Diese Anforderungen seien vorliegend erfüllt. Denn es handele sich um ein einfaches Foto, dem keine besondere Fachkunde zugrunde liegt. Das Foto sei lediglich ein Schnappschuss ohne jede kompositorische Individualität. Daher sei die Qualität des Lichtbildes und die Wiedergabe des vom Kläger gewählten Motivs auch unter Berücksichtigung der gewerblichen Nutzung mit 100 EUR angemessen berücksichtigt. Aus den Umstände könne nicht geschlossen werden, dass bei Abschluss eines Lizenzvertrags ein höherer Betrag als Lizenzgebühr vereinbart worden wäre.

Auch Dritte können das Foto benutzt haben
Der Bundesgerichtshof entschied zudem, dass nicht sicher bewiesen sei, dass der Beklagte das Foto  hochgeladen habe. Zwar spreche viel dafür. Denn neben dem Bild sei auch eine Beschreibung der beworbenen Veranstaltung in Textform veröffentlicht worden. Zudem spreche bereits ein Beweis des ersten Anscheins dafür, wenn ein mit seinem eigenen Werbeaufdruck versehenes Bild auf einer fremden Internetseite verwendet werde. Trotzdem könnten im Internet veröffentlichte Inhalte grundsätzlich von jedermann beliebig reproduziert werden. Es liege nicht fern, dass ein an Tuning-Events interessierter Dritter von sich aus das Foto verwendet habe, um andere auf die Veranstaltung aufmerksam zu machen. Daran ändere auch nicht, dass durch die Veröffentlichung die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten gefördert werden.

Es waren nur „eigene“ Verletzungshandlungen zu unterlassen
Der Beklagte habe zudem keine Vertragsstrafe zu zahlen, stellte das Gericht fest. Denn nach Auslegung der Unterlassungserklärung sei er nur dazu verpflichtet gewesen, eigene Verletzungshandlungen zu unterlassen. Ausgeschlossen sei gewesen, für das Handeln fremder Dritter einstehen zu wollen. Maßgeblich für die Auslegung sei der gewählte Wortlaut und der objektive Parteiwille. Dabei sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldner keine weitergehenden Unterlassungspflichten übernehmen wolle, als diejenigen, die unbedingt erforderlich seien. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sei nur verpflichtet, auf selbständig handelnde Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommen und bei denen er ernstlich mit Verstößen rechnen müsse. Hieran fehle es aber vorliegend.


Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17


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