• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Reichweite des Unterlassungsgebots

Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 03.04.2014, Aktenzeichen I ZB 42/11


Reichweite des Unterlassungsgebots

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 03.04.2014 unter dem Aktenzeichen I ZB 42/11 entschieden, dass die Grundlage eines Ordnungsmittelantrages, bestimmte Fotos eines Fotografen zu veröffentlichen, nicht eine einstweilige Verfügung sein kann, die einen ähnlichen Inhalt hat.

Zwar beinhalte die Unterlassungsanordnung in vorliegendem Fall auch kerngleiche Handlungen, dies betreffe jedoch nicht Gegenstände, die nicht zum Bestandteil des Erkenntnisverfahrens geworden seien. 

Der Gläubiger stellt Fotografien von Gerichten her, die er zusammen mit dazugehörigen Rezepten unter der Internetseite veröffentlicht, die er zusammen mit seiner Ehefrau betreibt. Besucher dieser Internetadresse “www.m .de” können die Bilder kostenlos abrufen.

Die Schuldnerin betreibt unter “www.c .de” ein ähnliches Angebot. Die Rezepte stammen zum großen Teil von privaten Personen, die Texte und Bilder selbst auf die Webseite www.c .de hochladen können.

In der Vergangenheit haben dritte Personen Fotos auf der Seite der Schuldnerin eingestellt, die der Gläubiger angefertigt hat. Auf die daher vom Gläubiger eingereichte Klage vor dem Landgericht hat dieses die Schuldnerin zur Unterlassung verurteilt, die vom Gläubiger angefertigten und unter der Adresse “www.marions-kochbuch.de” veröffentlichten Fotos, auch Teile davon, ohne Genehmigung öffentlich zu machen, vor allem auf “www.c .de” zu zeigen bzw. durch Aufspielen der Inhalte auf Drittserver oder Medien Dritter zu verbreiten. 

Nach der vergeblichen Berufung der Schuldnerin ist das Urteil rechtskräftig geworden. Der Gläubiger beantragte die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, da die Schuldnerin der Unterlassungsverfügung zuwidergehandelt habe und auf ihrer Seite ein Foto mit dem Titel “Malaga-Eis” und ein weiteres Bild mit dem Titel “Körner-Buttermilch-Brot” eingestellt habe. Die Fotos stammen vom Gläubiger und seien unter “www.m .de” abrufbar.

Das Landgericht wies den Ordnungsmittelantrag zurück, da der Bundesgerichtshof (BGH) den Unterlassungsantrag so ausgelegt habe, dass er sich nur auf die Fotos "Amerikaner", “Sigara Börek mit Hack” und "Schinkenkrustenbraten" beziehe. Die vom Gläubiger hiergegen eingereichte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der vom Gericht zugelassenen Beschwerde verfolgt der Gläubiger das Begehren nach einem Ordnungsmittelantrag weiter.

Die Beschwerde sei statthaft und auch zulässig, habe in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht begründete seine Entscheidung mit dem Argument, es sei an die Auslegung des Gerichts der Revision gebunden, dem zufolge die Reichweite eines Unterlassungsverbots eindeutig und ohne jeden Zweifel auf die damals konkret beanstandeten Fotos beschränke.

Es handele sich bei den Bildern “Malaga-Eis” und “Körner-Buttermilch-Brot”, die zum Gegenstand des Ordnungsmittelantrages geworden seien, um gänzlich andere Bilder. Diese seien selbst dann nicht als Gegenstand kerngleicher Verletzungshandlungen zu sehen, wenn sie vom selben Urheber stammen und derselbe Verletzer sie in genau derselben Art und Weise nutze. 

Selbst bei gleichartiger Rechtsverletzung seien verschiedene Bilder nicht die gleiche Verletzung, weil sie unterschiedliche Schutzgegenstände seien.

Diese Rechtsauffassung halte der Nachprüfung stand. Denn tituliert seien in der Gerichtsentscheidung nur die drei Bilder "Amerikaner", “Schinkenkrustenbraten” und “Sigara Börek mit Hack”. Nur auf diese Bilder als konkrete Form der Verletzung beziehe sich der Titel. Daraus folge eine Beschränkung des Unterlassungsgebotes.

Zwar handele es sich im Kern um gleichartige Handlungen, doch diese seien nicht Teil des Erkenntnisverfahrens geworden.

Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 03.04.2014, Aktenzeichen I ZB 42/11


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland