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Recht am Bild von eigenen Gebäuden

Recht am Bild von eigenen Gebäuden und Gartenanlagen


Der Bundesgerichtshof sprach einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, deren Aufgabe es ist, preußische Schlösser sowie weitere historische Bauten und dazu gehörige Park- und Gartenanlagen zu verwalten, das Recht zu, einer Fotoagentur, die sowohl auf Eigeninitiative als auch im Auftrag Dritter (z.B. Presseagenturen) Fotos erstellt, die Verwertung von Fotografien von zur Stiftung gehörenden Kulturgütern zu untersagen, wenn diese nicht explizit ihre (entgeltliche) Genehmigung dazu erteilt hat.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Grundstückseigentümer das alleinige Recht über die kommerzielle Verwertung von Fotos zu befinden, die von seinem Grundstück aus von seinen Gartenanlagen oder Bauwerken gemacht wurden, auch wenn er zu privaten Zwecken den Zugang erlaubt hat.

Urteil des BGH vom 01.03.2013

V ZR 14/12

GRUR 2013, 623

MDR 2013, 666


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